Jahresbericht 2007 - Landkreis Neumarkt
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<strong>Jahresbericht</strong> <strong>2007</strong><br />
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Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendungen ist u.a. ein Abwasserentsorgungskonzept der jeweiligen<br />
Gemeinde. Die Gemeinde legt dann entsprechende Gebäudelisten dem Wasserwirtschaftsamt vor. Die Gemeinde<br />
hat die Ortsteile, für die sie eine Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erhalten hat, ortsüblich bekannt<br />
zu machen. Wenn das Wasserwirtschaftsamt dem vorzeitigen Baubeginn für einen bestimmten Ortsteil<br />
zugestimmt hat, können in diesem Ortsteil die Kleinkläranlagen bzw. Anschlusskanäle zuschussunschädlich<br />
nachgerüstet bzw. neu gebaut werden. Nach der Baumaßnahme kann der Antrag auf Förderung mit den notwendigen<br />
Unterlagen bei der Gemeinde gestellt werden. Immer erforderlich ist ein Abnahmeprotokoll eines<br />
anerkannten privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft.<br />
Aber schon vor der Baumaßnahme ist ein anerkannter privater Sachverständiger der Wasserwirtschaft einzuschalten.<br />
In einem Gutachten bestätigt dieser, dass die Planung für die Nachrüstung bzw. den Neubau ordnungsgemäß<br />
ist und den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Besondere Anforderungen können z.B. in<br />
Karstgebieten gelten. Im Wasserschutzgebiet ist eine Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt erforderlich.<br />
Für landwirtschaftliche Anwesen besteht eine Ausnahme von der Nachrüstpflicht nach der Bayerischen Bauordnung:<br />
Wenn das häusliche Abwasser in einer Mehrkammerausfaulgrube (mechanische Reinigung) vorbehandelt<br />
wird und die ordnungsgemäße Entsorgung des geklärten Abwassers und des Fäkalschlammes gesichert<br />
ist, darf das Hausabwasser in (Gülle-/Jauche-) Gruben oder in Biogasanlagen eingeleitet werden.<br />
Bei der Nachrüstung einer bestehenden funktionstüchtigen (u.a. dichten) mechanischen Kleinkläranlage mit<br />
einer biologischen Reinigungsstufe beträgt der Förderbetrag mindestens 1.500 EUR (folgende Randbedingungen:<br />
Kleinste Größe = für 4 Einwohner, ohne Neubau der mechanischen Vorbehandlungsstufe und ohne weitergehende<br />
Anforderungen). Für private Anschlusskanäle wird dieselbe Zuwendung gewährt, die für den Bau<br />
einer Kleinkläranlage gewährt worden wäre. Die Auszahlung an den Antragsteller erfolgt durch die Gemeinde,<br />
die die Einzelanträge einmal im Jahr als Sammelantrag an das Wasserwirtschaftsamt gibt und auch von dort die<br />
Zuschüsse zur Verteilung an die Antragsteller erhält.<br />
Informationsfaltblätter mit Antragsformular zur Förderung von Kleinkläranlagen gibt es bei den Gemeinden, bei<br />
uns im Landratsamt und beim Wasserwirtschaftsamt. Weitere detaillierte Informationen sind im Internet unter<br />
www.rzkka.bayern.de zu finden.<br />
Bei folgenden Gemeinden im <strong>Landkreis</strong> <strong>Neumarkt</strong> i.d.OPf. fehlt noch die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn<br />
für die Ortsteile, die auf Dauer nicht an die gemeindliche Abwasserkanalisation angeschlossen werden<br />
sollen: Gemeinde Mühlhausen und Stadt Parsberg (z. T.). Die notwendigen Gebäudelisten wurden dem Wasserwirtschaftsamt<br />
Regensburg von diesen Gemeinden auch noch nicht vorgelegt.<br />
Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg hat bisher insgesamt Zuwendungen genehmigt für Gemeinden des<br />
<strong>Landkreis</strong>es <strong>Neumarkt</strong> i.d.OPf. in Höhe von über 155.000 EUR (Stand Januar 2008).<br />
Die Datenbank für Kleinkläranlagen wird gepflegt und genutzt. Mit dem derzeitigen Personaleinsatz im Bereich<br />
Kleinkläranlagen lassen sich jedoch die gesetzlichen und ministeriellen Vorgaben (Aufforderungen zur Nachrüstung<br />
bzw. Neubau sowie Aufforderungen zur Vorlage der Bescheinigung über die Funktionstüchtigkeit der<br />
Kleinkläranlage) nicht erfüllen. Es werden derzeit lediglich Anfragen beantwortet und freiwillig eingehende Anträge<br />
bearbeitet. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat <strong>2007</strong><br />
mittels eines Schreibens (übrigens auf o. g. Internetseite veröffentlicht) noch einmal ganz deutlich gemacht,<br />
dass dichte, abflusslose Gruben keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung darstellen. Einzige Ausnahme ist<br />
die bereits oben angeführte Einleitung in (Gülle-/Jauche-) Gruben bei landwirtschaftlichen Anwesen unter den<br />
oben beschriebenen Voraussetzungen (siehe auch Bayerische Bauordnung). Selbst bei sehr geringem<br />
Abwasseranfall (z.B. Ferienhäuser, Wochenendhäuser etc.) verlangt das Ministerium, dass eine biologische<br />
Reinigungsstufe errichtet wird.<br />
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<strong>Landkreis</strong> <strong>Neumarkt</strong> i.d.OPf.