Fußnoten und weiteren Quellen - Projektwerkstatt
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Notizen<br />
2 A 224/07<br />
VG Braunschweig<br />
Urteil vom 23.04.2009<br />
Rechtsprechungsdatenbank<br />
Hinweis: Die Benutzung der Texte für den privaten Gebrauch ist frei.<br />
Jede Form der kommerziellen Nutzung bedarf der Zustimmung des Gerichts.<br />
Drittanfechtung einer Genehmigung zur Freisetzung von gentechnisch verändertem Mais<br />
Rechtsquellen<br />
GenTAnhV 5 I<br />
GenTG 1 Nr. 1<br />
GenTG 16 I<br />
Leitsatz/Leitsätze<br />
drucken zurück<br />
1. Im gerichtlichen Verfahren sind Drittbetroffene mit Einwendungen ausgeschlossen, die sie nicht bereits im Anhörungsverfahren nach dem<br />
Gentechnikgesetz erhoben haben.<br />
2. Zur Reicheweite des nach § 16 Abs. 1 i. V. m. § 1 Nr. 1 GenTG zu gewährleistenden Schutzes von Sachgütern Dritter im Zusammenhang<br />
mit der befürchteten Auskreuzung gentechnisch veränderter Organismen aus einem Freisetzungsversuch.<br />
3. Zur Beurteilung des gegenüber konventionellem Maisanbau nach den Vorgaben der Zulassungsbehörde einzuhaltenden Isolationsabstandes.<br />
Aus dem Entscheidungstext<br />
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung für die Freisetzung von gentechnisch<br />
verändertem Mais.<br />
Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung in H., Hessen. Auf den von ihr als Pächterin<br />
bewirtschafteten Flächen baut sie Kartoffeln <strong>und</strong> Kohlgemüse an. Die Klägerin beabsichtigt eine Erweiterung ihres<br />
Anbausortiments <strong>und</strong> baute zu diesem Zweck im Jahre 2007 erstmals auf einer Fläche von ca. 500 qm Zuckermais an. Der<br />
Anbau erfolgte auf dem I., Gemarkung H., das östlich unmittelbar an die von der Beigeladenen zur Freisetzung von<br />
gentechnisch verändertem Mais vorgesehenen Flächen, bestehend aus den Flurstücken J. <strong>und</strong> dem Flurstück K., angrenzt.<br />
Das für den Freisetzungsversuch vorgesehene Gelände hat eine Größe von insgesamt 13,93 ha. Im November 2006<br />
beantragte die Beigeladene bei der Beklagten unter anderem für den genannten Standort die Erteilung einer Genehmigung zur<br />
Freisetzung von gentechnisch verändertem Mais. Sie beabsichtigt die Durchführung von Freilandversuchen unter Verwendung<br />
der transgenen Maishybriden MON89034 x MON88017, MON89034 x NK603 <strong>und</strong> der Elternlinien MON89034, MON88017 sowie<br />
NK603. Die gentechnische Veränderung verleiht den für die Freisetzung vorgesehenen Maislinien eine erhöhte Toleranz gegen<br />
den herbiziden Wirkstoff Glyphosat sowie eine Resistenz gegen Schädlingsfraß durch die Insekten Maiswurzelbohrer <strong>und</strong><br />
Maiszünsler. Letztere beruht darauf, dass der gentechnisch veränderte Mais, dem ein aus dem Bodenbakterium "Bacillus<br />
thuringiensis" stammendes Gen eingeführt wurde, sog. BtProteine bildet, die über den Darmtrakt des Zielorganismus wirken<br />
<strong>und</strong> zum Versterben des Schädlingsinsekts führen. Zweck der Freisetzungsversuche ist, die agronomischen Eigenschaften<br />
der gentechnisch veränderten Maislinien zu bewerten, zulassungsrelevante Daten zu gewinnen <strong>und</strong> Empfehlungen zum<br />
Einsatz von Glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln bei gentechnisch verändertem Mais zu erarbeiten. Auf der<br />
Versuchsfläche ist eine Bestandsdichte von 8 bis 10 Pflanzen je qm vorgesehen, woraus bei einer geplanten<br />
Freisetzungsfläche von maximal 5000 qm (0,5 ha) eine Gesamtzahl von 40.000 bis 50.000 transgenen Maispflanzen folgt. Der<br />
Antrag sieht um die Freisetzungsfläche herum eine 3 m breite Mantelsaat einer nicht transgenen Maissorte vor.<br />
Die Antragsunterlagen wurden vom 19. Februar bis 19. März 2007 öffentlich ausgelegt. Innerhalb der Einwendungsfrist erhob<br />
die Klägerin mit Schreiben vom 16. April 2007 gegen das Vorhaben Bedenken. Sie machte geltend, insbesondere im Hinblick<br />
auf die von ihr beabsichtigte Erweiterung des Erzeugungssortiments um Zuckermais von der Freisetzungsfläche ausgehende,<br />
die Qualität ihrer Erzeugnisse beeinträchtigende Einflüsse auf ihre Anbauflächen zu befürchten. Da das von ihr bewirtschaftete<br />
Ackerland in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Versuchsfläche liege, sehe sie sich in ihren Entwicklungsmöglichkeiten<br />
erheblich beeinträchtigt. Auch erwarte sie Nachteile in der Direktvermarktung ihrer Produkte bzw. in der Abnahme ihrer<br />
Erzeugnisse durch den Lebensmittelhandel.<br />
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Auskreuzung<br />
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Freisetzung<br />
gentechnisch veränderter Organismus<br />
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Im Verwaltungsverfahren beteiligte die Beklagte insbesondere das B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz, das RobertKochInstitut, das<br />
B<strong>und</strong>esinstitut für Risikobewertung, die Biologische B<strong>und</strong>esanstalt für Land <strong>und</strong> Forstwirtschaft sowie die zuständige