07.05.2013 Aufrufe

Fußnoten und weiteren Quellen - Projektwerkstatt

Fußnoten und weiteren Quellen - Projektwerkstatt

Fußnoten und weiteren Quellen - Projektwerkstatt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

getroffenen Entscheidung, die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt gr<strong>und</strong>sätzlich zuzulassen,<br />

vielmehr als unvermeidbar dar. Dementsprechend können auch auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 16 Abs. 1 Nr. 2 GenTG allein<br />

Sicherheitsmaßnahmen zur Minimierung von Auskreuzungen auf ein als vertretbar anzusehendes Maß verlangt werden.<br />

Diesen Anforderungen hat die Beklagte mit den der Genehmigung vom 01. Juni 2007 beigefügten Nebenbestimmungen genügt.<br />

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, Auskreuzungen müssten vollständig ausgeschlossen werden, weist die Beklagte zu<br />

Recht darauf hin, dass in diesem Fall Freisetzungsgenehmigungen nicht mehr erteilt werden könnten, was jedoch der sowohl<br />

die Zulassungsbehörde als auch das Gericht bindenden gesetzgeberischen Gr<strong>und</strong>entscheidung für die Erzeugung von Lebens­<br />

<strong>und</strong> Futtermitteln auch unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen (vgl. § 1 Nr. 2 GenTG) zuwider liefe.<br />

Die dem Bescheid vom 01. Juni 2007 zugr<strong>und</strong>e liegende Risikobewertung ist auch ansonsten rechtlich nicht zu beanstanden.<br />

Insbesondere bedurfte es bei der anzunehmenden geringen Auskreuzungswahrscheinlichkeit einer Ermittlung der konkreten<br />

Standortverhältnisse nicht, zumal diese ­ wie die Erweiterung des Erzeugungssortiments der Klägerin verdeutlicht ­ etwa im<br />

Hinblick auf die Blühsynchronisation benachbart angebauter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ohnehin stetigen Veränderungen<br />

unterliegt. Dass sich die Beklagte bei der Festlegung des Isolationsabstandes allein von der Größe der Freisetzungsfläche<br />

hätte leiten lassen, kann unter ergänzender Berücksichtigung ihres Vorbringens im Klageverfahren entgegen der Auffassung<br />

der Klägerin nicht festgestellt werden. Ebenso wenig ist die Annahme begründet, der ZKBS sei es bei dem von ihr empfohlenen<br />

Abstand von 100 m allein um die Unterschreitung einer Auskreuzungsrate von 0,9 % gegangen. Die Begründung des<br />

Beschlusses der ZKBS enthält eine solche Bewertung hinreichend stützende Anhaltspunkte zur Überzeugung der Kammer<br />

nicht. Zudem ist die Beklagte mit dem von ihr festgelegten Isolationsabstand von 200 m auch über die Empfehlung der ZKBS<br />

hinausgegangen.<br />

Die von der Beklagten angenommene Auskreuzungswahrscheinlichkeit von etwa 0,08 % wird schließlich auch nicht durch das<br />

mit Bescheid der Beklagten vom 17. April 2009 ausgesprochene Ruhen der Genehmigung für das Inverkehrbringen der<br />

transgenen Maislinie MON 810 in Frage gestellt (vgl. zum Inhalt des Bescheides Auftritt des B<strong>und</strong>esamtes für<br />

Verbraucherschutz <strong>und</strong> Lebensmittelsicherheit im Internet unter "www.bvl.b<strong>und</strong>.de", wo der Bescheid vom 17.04.2009<br />

einsehbar ist). Soweit sich nach dem Bescheid der Polleneintrag in die umgebende Landschaft wesentlich höher als bisher<br />

angenommen darstelle, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Gerichts überzeugend ausgeführt, dass sich aus<br />

dieser Erkenntnis für die Beurteilung der Auskreuzungswahrscheinlichkeit keine Änderungen ergeben. Denn ein höherer<br />

Pollenaustrag führt nicht gleichsam automatisch zu einer Erhöhung der Auskreuzungswahrscheinlichkeit. Insbesondere muss<br />

der Pollen des Spenderfeldes, um eine Auskreuzung überhaupt zu ermöglichen, nicht nur außerhalb des Versuchsfeldes<br />

gelegene Maispflanzen erreichen, sondern auch trotz der äußeren Witterungseinflüsse in befruchtungsfähigem Zustand<br />

überdauern <strong>und</strong> sich gegen den Eigenpollen der Maispflanzen des Empfängerfeldes durchsetzen.<br />

Das von der Klägerin im Sinne eines vollständigen Ausschlusses von Einkreuzungen alternativ zur Einhaltung wesentlich<br />

größerer Sicherheitsabstände geforderte Entfernen oder Eintüten der männlichen Blütenstände vor der Blüte kommt nicht in<br />

Betracht, weil diese Maßnahmen dem Zweck der Freisetzung widersprechen würden, der unter anderem darin besteht, die<br />

agronomischen Eigenschaften des gentechnisch veränderten Maises zu bewerten. Dies umfasst nach dem Vorbringen der<br />

Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch die Bestimmung des Ertrages der gentechnisch veränderten Maispflanzen.<br />

Letzteres wäre bei Entfernen oder Eintüten der Blütenfahnen nicht möglich, so dass der Zweck der Freisetzung insoweit<br />

vereitelt würde.<br />

Sollte es trotz Einhaltung des von der Beklagten angeordneten Sicherheitsabstandes zu Einkreuzungen in Maisanbauflächen<br />

der Klägerin kommen, was zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf die hohe Variabilität der Auskreuzungswahrscheinlichkeit<br />

noch keineswegs sicher ist, so wäre die Klägerin gehalten, diese letztlich nie vollständig auszuschließende Einwirkung<br />

hinzunehmen <strong>und</strong> einen gegebenenfalls daraus resultierenden Vermögensschaden nach Maßgabe von § 36a GenTG<br />

gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 <strong>und</strong> § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige<br />

Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.<br />

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,­­ EUR festgesetzt, wobei sich die Kammer an dem von der Klägerin<br />

mitgeteilten wirtschaftlichen Interesse orientiert.<br />

Sehr geehrte Besucherin! Sehr geehrter Besucher!<br />

nach oben<br />

Damit diese Seite korrekt funktioniert <strong>und</strong> die Abfragen der Rechtsprechungsdatenbank ausgeführt werden können, muss Ihr Browser<br />

die Fähigkeit haben JAVASCRIPT auszuführen. Es wurde festgestellt das diese Fähigkeit nicht vorhanden bzw. nicht eingeschaltet ist,<br />

was zu einem Fehlverhalten führen wird.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!