Fußnoten und weiteren Quellen - Projektwerkstatt
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getroffenen Entscheidung, die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt gr<strong>und</strong>sätzlich zuzulassen,<br />
vielmehr als unvermeidbar dar. Dementsprechend können auch auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 16 Abs. 1 Nr. 2 GenTG allein<br />
Sicherheitsmaßnahmen zur Minimierung von Auskreuzungen auf ein als vertretbar anzusehendes Maß verlangt werden.<br />
Diesen Anforderungen hat die Beklagte mit den der Genehmigung vom 01. Juni 2007 beigefügten Nebenbestimmungen genügt.<br />
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, Auskreuzungen müssten vollständig ausgeschlossen werden, weist die Beklagte zu<br />
Recht darauf hin, dass in diesem Fall Freisetzungsgenehmigungen nicht mehr erteilt werden könnten, was jedoch der sowohl<br />
die Zulassungsbehörde als auch das Gericht bindenden gesetzgeberischen Gr<strong>und</strong>entscheidung für die Erzeugung von Lebens<br />
<strong>und</strong> Futtermitteln auch unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen (vgl. § 1 Nr. 2 GenTG) zuwider liefe.<br />
Die dem Bescheid vom 01. Juni 2007 zugr<strong>und</strong>e liegende Risikobewertung ist auch ansonsten rechtlich nicht zu beanstanden.<br />
Insbesondere bedurfte es bei der anzunehmenden geringen Auskreuzungswahrscheinlichkeit einer Ermittlung der konkreten<br />
Standortverhältnisse nicht, zumal diese wie die Erweiterung des Erzeugungssortiments der Klägerin verdeutlicht etwa im<br />
Hinblick auf die Blühsynchronisation benachbart angebauter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ohnehin stetigen Veränderungen<br />
unterliegt. Dass sich die Beklagte bei der Festlegung des Isolationsabstandes allein von der Größe der Freisetzungsfläche<br />
hätte leiten lassen, kann unter ergänzender Berücksichtigung ihres Vorbringens im Klageverfahren entgegen der Auffassung<br />
der Klägerin nicht festgestellt werden. Ebenso wenig ist die Annahme begründet, der ZKBS sei es bei dem von ihr empfohlenen<br />
Abstand von 100 m allein um die Unterschreitung einer Auskreuzungsrate von 0,9 % gegangen. Die Begründung des<br />
Beschlusses der ZKBS enthält eine solche Bewertung hinreichend stützende Anhaltspunkte zur Überzeugung der Kammer<br />
nicht. Zudem ist die Beklagte mit dem von ihr festgelegten Isolationsabstand von 200 m auch über die Empfehlung der ZKBS<br />
hinausgegangen.<br />
Die von der Beklagten angenommene Auskreuzungswahrscheinlichkeit von etwa 0,08 % wird schließlich auch nicht durch das<br />
mit Bescheid der Beklagten vom 17. April 2009 ausgesprochene Ruhen der Genehmigung für das Inverkehrbringen der<br />
transgenen Maislinie MON 810 in Frage gestellt (vgl. zum Inhalt des Bescheides Auftritt des B<strong>und</strong>esamtes für<br />
Verbraucherschutz <strong>und</strong> Lebensmittelsicherheit im Internet unter "www.bvl.b<strong>und</strong>.de", wo der Bescheid vom 17.04.2009<br />
einsehbar ist). Soweit sich nach dem Bescheid der Polleneintrag in die umgebende Landschaft wesentlich höher als bisher<br />
angenommen darstelle, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Gerichts überzeugend ausgeführt, dass sich aus<br />
dieser Erkenntnis für die Beurteilung der Auskreuzungswahrscheinlichkeit keine Änderungen ergeben. Denn ein höherer<br />
Pollenaustrag führt nicht gleichsam automatisch zu einer Erhöhung der Auskreuzungswahrscheinlichkeit. Insbesondere muss<br />
der Pollen des Spenderfeldes, um eine Auskreuzung überhaupt zu ermöglichen, nicht nur außerhalb des Versuchsfeldes<br />
gelegene Maispflanzen erreichen, sondern auch trotz der äußeren Witterungseinflüsse in befruchtungsfähigem Zustand<br />
überdauern <strong>und</strong> sich gegen den Eigenpollen der Maispflanzen des Empfängerfeldes durchsetzen.<br />
Das von der Klägerin im Sinne eines vollständigen Ausschlusses von Einkreuzungen alternativ zur Einhaltung wesentlich<br />
größerer Sicherheitsabstände geforderte Entfernen oder Eintüten der männlichen Blütenstände vor der Blüte kommt nicht in<br />
Betracht, weil diese Maßnahmen dem Zweck der Freisetzung widersprechen würden, der unter anderem darin besteht, die<br />
agronomischen Eigenschaften des gentechnisch veränderten Maises zu bewerten. Dies umfasst nach dem Vorbringen der<br />
Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch die Bestimmung des Ertrages der gentechnisch veränderten Maispflanzen.<br />
Letzteres wäre bei Entfernen oder Eintüten der Blütenfahnen nicht möglich, so dass der Zweck der Freisetzung insoweit<br />
vereitelt würde.<br />
Sollte es trotz Einhaltung des von der Beklagten angeordneten Sicherheitsabstandes zu Einkreuzungen in Maisanbauflächen<br />
der Klägerin kommen, was zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf die hohe Variabilität der Auskreuzungswahrscheinlichkeit<br />
noch keineswegs sicher ist, so wäre die Klägerin gehalten, diese letztlich nie vollständig auszuschließende Einwirkung<br />
hinzunehmen <strong>und</strong> einen gegebenenfalls daraus resultierenden Vermögensschaden nach Maßgabe von § 36a GenTG<br />
gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 <strong>und</strong> § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige<br />
Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.<br />
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000, EUR festgesetzt, wobei sich die Kammer an dem von der Klägerin<br />
mitgeteilten wirtschaftlichen Interesse orientiert.<br />
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