Fußnoten und weiteren Quellen - Projektwerkstatt
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eigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.<br />
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :<br />
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Soweit die Klägerin erstmals im Klageverfahren von dem Freisetzungsvorhaben der Beigeladenen<br />
ausgehende mögliche Ges<strong>und</strong>heitsgefahren geltend macht, ist die unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG<br />
fristgerecht erhobene Klage unzulässig. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.<br />
Mit dem Vorbringen, der von ihr angebaute Zuckermais könne im Falle des Verzehrs infolge von Einkreuzungen aus dem<br />
Freisetzungsvorhaben der Beigeladenen zu ges<strong>und</strong>heitlichen Beeinträchtigungen führen, ist die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Satz 2<br />
der Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (GentechnikAnhörungsverordnung GenTAnhV ) in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 04. November 1996 (BGBl. I S. 1649) ausgeschlossen.<br />
Nach dieser Vorschrift sind Betroffene mit Ablauf der Einwendungsfrist mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf<br />
besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss führt dazu, dass Drittbetroffene im<br />
verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Genehmigungsabwehranspruch nur geltend machen können, wenn sie zuvor im<br />
Anhörungsverfahren fristgemäß <strong>und</strong> in die gleiche Richtung zielende Einwendungen erhoben haben (vgl. OVG Berlin,<br />
Beschluss vom 29.03.1994 1 S 45/93 , NVwZ 1995, 1023). Der Einwendungsausschluss nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GenTAnhV<br />
hat nicht nur die Wirkung einer formellen Präklusion (insbesondere in Gestalt der Nichtzulassung zum Erörterungstermin, vgl. §<br />
6 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 GenTAnhV), sondern darüber hinaus auch eine materielle Präklusion zur Folge (Schwab in:<br />
Eberbach/Lange/Ronellenfitsch, Recht der Gentechnik <strong>und</strong> Biomedizin, Stand: März 2009, § 5 GentAnhV, Rdnr. 22; von Albedyll<br />
in: Bader/FunkeKaiser u. a., VwGO, 4. Aufl., § 42 Rdnr. 96). Nicht rechtzeitig erhobene Einwendungen können in einem<br />
späteren Klageverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Auch wenn an die Geltendmachung von<br />
Einwendungen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, muss die Einwendung jedenfalls erkennen lassen, in welcher<br />
Hinsicht Bedenken gegen das in Aussicht genommene Vorhaben bestehen. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die<br />
Behörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Dies muss<br />
zumindest in groben Zügen deutlich werden (vgl. zu § 10 Abs. 3 S. 4 BImSchG: BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 7 B<br />
19/08 , juris; Beschluss vom 12.02.1996 4 A 38/95 , NVwZ 1997, 171). Anders kann das Verfahren der<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung seine Funktion, Rechtsschutzmöglichkeiten in das Verwaltungsverfahren vor zu verlagern, nicht<br />
erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 2 BvR 1187/80 , DVBl. 1982, 940).<br />
Der drittschützende Charakter von § 16 Abs. 1 Nr. 2 <strong>und</strong> Nr. 3 i. V. m. § 1 Nr. 1 GenTG, in dem die Ges<strong>und</strong>heit von Menschen<br />
ausdrücklich als zu schützendes Rechtsgut benannt ist, ermöglicht es Betroffenen zwar gr<strong>und</strong>sätzlich auch, gegenüber einem<br />
Freisetzungsvorhaben auf mögliche Ges<strong>und</strong>heitsgefahren zu verweisen. Derartige Bedenken hat die Klägerin aber erstmals im<br />
Klageverfahren mit Schriftsatz vom 09. Juli 2008 geltend gemacht. Innerhalb der Einwendungsfrist des § 5 Abs. 1 Satz 1<br />
GenTAnhV hat sie mit Schreiben vom 16. April 2007 allein darauf verwiesen, Beeinträchtigungen der Qualität ihrer<br />
landwirtschaftlichen Erzeugnisse, ihrer Entwicklungsmöglichkeiten als landwirtschaftlichem Betrieb <strong>und</strong> des Absatzes ihrer<br />
Produkte im Wege der Direktvermarktung bzw. der Überlassung an den Lebensmittelhandel zu befürchten. Die Formulierung<br />
der erhobenen Einwendungen ließ in keiner Weise erkennen, dass sie auch ges<strong>und</strong>heitliche Beeinträchtigungen geltend<br />
machen wollte. Mit dem dahingehenden Vorbringen kann die Klägerin deshalb ungeachtet der Frage, ob sie als Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts überhaupt berechtigt ist, Rechtspositionen ihrer Gesellschafter einzunehmen, die nach ihrem Vortrag<br />
einen Teil des von ihr angebauten Zuckermaises selbst verzehren, im gerichtlichen Verfahren nicht mehr gehört werden.<br />
Zulässig ist die Klage hingegen, soweit die Klägerin eine Beeinträchtigung ihres Eigentums rügt. Entsprechende Einwendungen<br />
hat die Klägerin bereits innerhalb der Einwendungsfrist des § 5 Abs. 1 Satz 1 GenTAnhV hinreichend deutlich erhoben. Die<br />
Klagebegründung vertieft insoweit lediglich die bereits mit dem Einwendungsschreiben der Klägerin vom 16. April 2007<br />
angesprochenen Gesichtspunkte.<br />
In diesem Umfang ist die Klägerin auch klagebefugt. Eine Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO gr<strong>und</strong>sätzlich nur<br />
zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten<br />
verletzt zu sein. Wird der Verwaltungsakt von einem Dritten angegriffen, an den er nicht als Adressat gerichtet ist, ist die<br />
erforderliche Klagebefugnis nur gegeben, wenn der Verwaltungsakt möglicherweise eine Rechtsnorm verletzt, die den<br />
Interessen des Dritten zu dienen bestimmt ist. Eine solche Rechtsverletzung ist im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend<br />
gemacht, wenn es nach dem Vorbringen des Klägers zumindest möglich erscheint, dass er in einer eigenen rechtlich<br />
geschützten Position betroffen ist. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn eine Verletzung von Rechten des Klägers nach<br />
jeder Betrachtungsweise von vornherein offensichtlich <strong>und</strong> eindeutig ausgeschlossen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom<br />
26.07.1989 4 C 35.88 , BVerwGE 82, 246 = NVwZ 1990, 262).<br />
Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 Nr. 2 <strong>und</strong> Nr. 3 GenTG, auf die sich die Klägerin beruft, sind als drittschützend anerkannt (vgl.<br />
Dederer, in: Eberbach/Lange/Ronellenfitsch, a. a. O., § 16 GenTG, Rdnr. 214). Unter ergänzender Berücksichtigung von § 1<br />
Nr.1 GenTG, auf den § 16 Abs. 1 Nr. 3 GenTG ausdrücklich Bezug nimmt, ist auch das Eigentum jedenfalls soweit es<br />
Sachgüter betrifft vom Schutzzweck des Gentechnikgesetzes erfasst. Die Klägerin trägt vor, durch unzureichende<br />
Sicherheitsvorkehrungen in den Nutzungsmöglichkeiten der von ihr gepachteten landwirtschaftlichen Flächen bzw. in der<br />
Verwendung des von ihr auf diesen Flächen angebauten Zuckermaises beeinträchtigt zu werden. Soweit die Beklagte der<br />
Auffassung ist, die Klägerin verweise mit diesem Vortrag ausschließlich auf von ihr befürchtete Vermögensschäden, gegen<br />
deren Eintritt das Genehmigungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz nicht schütze, ist die Frage nach der Reichweite des<br />
durch § 16 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 2 i. V. m. § 1 Nr. 1 GenTG vermittelten Eigentumsschutzes aber zumindest nicht derart<br />
offenk<strong>und</strong>ig zu beantworten, als dass daraus bereits auf die fehlende Klagebefugnis der Klägerin zu schließen wäre (vgl. auch:<br />
VG Köln, Urteil vom 25.01.2007 13 K 2858/06 , juris).<br />
Soweit die Klage danach zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Die der Beigeladenen mit Bescheid vom 01. Juni 2007 für die<br />
Freisetzung von gentechnisch verändertem Mais erteilte Genehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1<br />
Satz 1 VwGO). Eine Verletzung von Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind, <strong>und</strong> aus denen allein