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Fußnoten und weiteren Quellen - Projektwerkstatt

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eigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.<br />

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :<br />

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Soweit die Klägerin erstmals im Klageverfahren von dem Freisetzungsvorhaben der Beigeladenen<br />

ausgehende mögliche Ges<strong>und</strong>heitsgefahren geltend macht, ist die unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG<br />

fristgerecht erhobene Klage unzulässig. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.<br />

Mit dem Vorbringen, der von ihr angebaute Zuckermais könne im Falle des Verzehrs infolge von Einkreuzungen aus dem<br />

Freisetzungsvorhaben der Beigeladenen zu ges<strong>und</strong>heitlichen Beeinträchtigungen führen, ist die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Satz 2<br />

der Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik­Anhörungsver­ordnung ­ GenTAnhV ­) in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 04. November 1996 (BGBl. I S. 1649) ausgeschlossen.<br />

Nach dieser Vorschrift sind Betroffene mit Ablauf der Einwendungsfrist mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf<br />

besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss führt dazu, dass Drittbetroffene im<br />

verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Genehmigungsabwehranspruch nur geltend machen können, wenn sie zuvor im<br />

Anhörungsverfahren fristgemäß <strong>und</strong> in die gleiche Richtung zielende Einwendungen erhoben haben (vgl. OVG Berlin,<br />

Beschluss vom 29.03.1994 ­ 1 S 45/93 ­, NVwZ 1995, 1023). Der Einwendungsausschluss nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GenTAnhV<br />

hat nicht nur die Wirkung einer formellen Präklusion (insbesondere in Gestalt der Nichtzulassung zum Erörterungstermin, vgl. §<br />

6 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 GenTAnhV), sondern darüber hinaus auch eine materielle Präklusion zur Folge (Schwab in:<br />

Eberbach/Lange/Ronellenfitsch, Recht der Gentechnik <strong>und</strong> Biomedizin, Stand: März 2009, § 5 GentAnhV, Rdnr. 22; von Albedyll<br />

in: Bader/Funke­Kaiser u. a., VwGO, 4. Aufl., § 42 Rdnr. 96). Nicht rechtzeitig erhobene Einwendungen können in einem<br />

späteren Klageverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Auch wenn an die Geltendmachung von<br />

Einwendungen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, muss die Einwendung jedenfalls erkennen lassen, in welcher<br />

Hinsicht Bedenken gegen das in Aussicht genommene Vorhaben bestehen. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die<br />

Behörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Dies muss<br />

zumindest in groben Zügen deutlich werden (vgl. zu § 10 Abs. 3 S. 4 BImSchG: BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 ­ 7 B<br />

19/08 ­, juris; Beschluss vom 12.02.1996 ­ 4 A 38/95 ­, NVwZ 1997, 171). Anders kann das Verfahren der<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung seine Funktion, Rechtsschutzmöglichkeiten in das Verwaltungsverfahren vor zu verlagern, nicht<br />

erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 ­ 2 BvR 1187/80 ­, DVBl. 1982, 940).<br />

Der drittschützende Charakter von § 16 Abs. 1 Nr. 2 <strong>und</strong> Nr. 3 i. V. m. § 1 Nr. 1 GenTG, in dem die Ges<strong>und</strong>heit von Menschen<br />

ausdrücklich als zu schützendes Rechtsgut benannt ist, ermöglicht es Betroffenen zwar gr<strong>und</strong>sätzlich auch, gegenüber einem<br />

Freisetzungsvorhaben auf mögliche Ges<strong>und</strong>heitsgefahren zu verweisen. Derartige Bedenken hat die Klägerin aber erstmals im<br />

Klageverfahren mit Schriftsatz vom 09. Juli 2008 geltend gemacht. Innerhalb der Einwendungsfrist des § 5 Abs. 1 Satz 1<br />

GenTAnhV hat sie mit Schreiben vom 16. April 2007 allein darauf verwiesen, Beeinträchtigungen der Qualität ihrer<br />

landwirtschaftlichen Erzeugnisse, ihrer Entwicklungsmöglichkeiten als landwirtschaftlichem Betrieb <strong>und</strong> des Absatzes ihrer<br />

Produkte im Wege der Direktvermarktung bzw. der Überlassung an den Lebensmittelhandel zu befürchten. Die Formulierung<br />

der erhobenen Einwendungen ließ in keiner Weise erkennen, dass sie auch ges<strong>und</strong>heitliche Beeinträchtigungen geltend<br />

machen wollte. Mit dem dahingehenden Vorbringen kann die Klägerin deshalb ungeachtet der Frage, ob sie als Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts überhaupt berechtigt ist, Rechtspositionen ihrer Gesellschafter einzunehmen, die nach ihrem Vortrag<br />

einen Teil des von ihr angebauten Zuckermaises selbst verzehren, im gerichtlichen Verfahren nicht mehr gehört werden.<br />

Zulässig ist die Klage hingegen, soweit die Klägerin eine Beeinträchtigung ihres Eigentums rügt. Entsprechende Einwendungen<br />

hat die Klägerin bereits innerhalb der Einwendungsfrist des § 5 Abs. 1 Satz 1 GenTAnhV hinreichend deutlich erhoben. Die<br />

Klagebegründung vertieft insoweit lediglich die bereits mit dem Einwendungsschreiben der Klägerin vom 16. April 2007<br />

angesprochenen Gesichtspunkte.<br />

In diesem Umfang ist die Klägerin auch klagebefugt. Eine Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO gr<strong>und</strong>sätzlich nur<br />

zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten<br />

verletzt zu sein. Wird der Verwaltungsakt von einem Dritten angegriffen, an den er nicht als Adressat gerichtet ist, ist die<br />

erforderliche Klagebefugnis nur gegeben, wenn der Verwaltungsakt möglicherweise eine Rechtsnorm verletzt, die den<br />

Interessen des Dritten zu dienen bestimmt ist. Eine solche Rechtsverletzung ist im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend<br />

gemacht, wenn es nach dem Vorbringen des Klägers zumindest möglich erscheint, dass er in einer eigenen rechtlich<br />

geschützten Position betroffen ist. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn eine Verletzung von Rechten des Klägers nach<br />

jeder Betrachtungsweise von vornherein offensichtlich <strong>und</strong> eindeutig ausgeschlossen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom<br />

26.07.1989 ­ 4 C 35.88 ­, BVerwGE 82, 246 = NVwZ 1990, 262).<br />

Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 Nr. 2 <strong>und</strong> Nr. 3 GenTG, auf die sich die Klägerin beruft, sind als drittschützend anerkannt (vgl.<br />

Dederer, in: Eberbach/Lange/Ronellenfitsch, a. a. O., § 16 GenTG, Rdnr. 214). Unter ergänzender Berücksichtigung von § 1<br />

Nr.1 GenTG, auf den § 16 Abs. 1 Nr. 3 GenTG ausdrücklich Bezug nimmt, ist auch das Eigentum ­ jedenfalls soweit es<br />

Sachgüter betrifft ­ vom Schutzzweck des Gentechnikgesetzes erfasst. Die Klägerin trägt vor, durch unzureichende<br />

Sicherheitsvorkehrungen in den Nutzungsmöglichkeiten der von ihr gepachteten landwirtschaftlichen Flächen bzw. in der<br />

Verwendung des von ihr auf diesen Flächen angebauten Zuckermaises beeinträchtigt zu werden. Soweit die Beklagte der<br />

Auffassung ist, die Klägerin verweise mit diesem Vortrag ausschließlich auf von ihr befürchtete Vermögensschäden, gegen<br />

deren Eintritt das Genehmigungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz nicht schütze, ist die Frage nach der Reichweite des<br />

durch § 16 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 2 i. V. m. § 1 Nr. 1 GenTG vermittelten Eigentumsschutzes aber zumindest nicht derart<br />

offenk<strong>und</strong>ig zu beantworten, als dass daraus bereits auf die fehlende Klagebefugnis der Klägerin zu schließen wäre (vgl. auch:<br />

VG Köln, Urteil vom 25.01.2007 ­ 13 K 2858/06 ­, juris).<br />

Soweit die Klage danach zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Die der Beigeladenen mit Bescheid vom 01. Juni 2007 für die<br />

Freisetzung von gentechnisch verändertem Mais erteilte Genehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1<br />

Satz 1 VwGO). Eine Verletzung von Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind, <strong>und</strong> aus denen allein

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