Fußnoten und weiteren Quellen - Projektwerkstatt
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Gendreck weg: Gießen, Hessen, überall!<br />
● die Beklagte zu verpflichten, sich an den Regelungen des geltenden<br />
Umweltinformationsgesetz zu orientieren <strong>und</strong>, wenn bisher nicht vorhanden,<br />
umgehend die Voraussetzung zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu<br />
schaffen<br />
● der Beklagten die Kosten des Verfahren einschließlich meiner Auslagen<br />
aufzuerlegen.<br />
Übersicht der wichtigsten Argumente in der Klage:<br />
1. Der Bescheid erwähnt entstehende Kosten der angebotenen Aktenbereitstellung nicht.<br />
2. Der Bescheid erwähnt die Unmöglichkeit einer tatsächlichen Akteneinsicht bei der<br />
angebotenen Aktenbereitstellung nicht.<br />
3. Fehlende Räumlichkeiten sind kein dauerhafter Gr<strong>und</strong> für die Verweigerung der Akteneinsicht.<br />
4. Fehlende Personalkapazitäten sind kein Gr<strong>und</strong> für die Verweigerung der Akteneinsicht.<br />
5. Die angekündigten Maßnahmen der Geheimhaltung bei Akteneinsicht sind rechtswidrig.<br />
6. Das Verfahren sprengt den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitablauf.<br />
● Die ganze Klage mit den umfangreichen Begründungen als PDF (ohne Anlagen) ...<br />
Der weitere Verfahrensablauf<br />
Das Verfahren bekam ein Aktenzeichen, dann nahm das BVL zu allem Stellung - <strong>und</strong> verteidigte alle<br />
Positionen. Selbst die absurde Idee, in einem Riesengebäude könne nicht irgendwo ein Tisch <strong>und</strong><br />
Stuhl hingestellt werden, wurde aufrechterhalten.<br />
Auszug aus der Stellungnahme des BVL zur Klage mit einem unglaublichen Gejammer, dass für eine<br />
B<strong>und</strong>es-Verbraucherschutzbehörde 24 Anfragen im Jahr (!!!) zu viel wären ...<br />
● Die gesamte Stellungnahme des BVL vom 30.1.2009 als PDF<br />
Doch es lief nicht gut für das BLV. Am 2.2.2009 verfasste das Verwaltungsgericht einen Brief an<br />
beide Seiten, in dem es vorweg zwei Rechtsauffassungen mitteilte, von denen es wohl nicht abrücken<br />
werde. Darunter war auch: Die Verweigerung der Akteneinsicht vor Ort in die Originalakte darf nicht<br />
verwehrt werden. Im Hauptstreitpunkt war das BVL damit auf der Verliererstraße. Der Text des VG<br />
(im Original als PDF):<br />
In der Verwaltungsrechtssache Bergstedt ./. B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
Streitgegenstand: Umweltinformationsgesetz;<br />
hier: Akteneinsicht<br />
Datum 02.02.2009<br />
file:///H|/pwde/gen/sonderseite_bvl_akteneinsicht.htm (6 von 9)05.09.2009 10:52:46