Fußnoten und weiteren Quellen - Projektwerkstatt
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Ermittlung der konkreten Verhältnisse des betroffenen Standortes, etwa hinsichtlich der topografischen Verhältnisse, der<br />
Windhäufigkeit, der Thermik, der Blühsynchronisation der Pflanzenbestände <strong>und</strong> der Größe des Spenderfeldes. Derartige<br />
Ermittlungen habe die Beklagte nicht angestellt. Stattdessen habe sie allein auf die Größe des Spenderfeldes von lediglich 0,5<br />
ha verwiesen, aufgr<strong>und</strong> derer bei dem vorgesehenen Isolationsabstand von 200 m Auskreuzungen ausgeschlossen sein<br />
sollten. Dies sei wissenschaftlich nicht haltbar. Zudem habe die Beklagte weder sämtliche wissenschaftlichen Studien<br />
berücksichtigt noch die von ihr bei der Festlegung des vorgesehenen Isolationsabstandes als maßgeblich erachteten Studien<br />
benannt. Die im Klageverfahren von der Beklagten angeführte Studie von Sanvido leide unter wissenschaftlichen Mängeln.<br />
Darüber hinaus habe die Beklagte verkannt, dass der Verlust der Verkehrsfähigkeit benachbarter Maisbestände als schädliche<br />
Auswirkung gemäß § 1 Nr. 1 GenTG einzuordnen sei.<br />
Auch das B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz habe einen Isolationsabstand von 200 m zu konventionellem Mais nicht für ausreichend<br />
erachtet. Der Beschluss der ZKBS, nach dem ein Isolationsabstand von 100 m genüge, beruhe entsprechend seiner<br />
Begründung auf der fehlerhaften Annahme, dass auf benachbarten Flächen allein Auskreuzungen oberhalb eines<br />
Schwellenwertes von 0,9 % ausgeschlossen werden müssten. Um Auskreuzungen auszuschließen, habe die Beklagte<br />
entweder einen größeren Sicherheitsabstand oder andere wirksame Sicherheitsvorkehrungen, wie das Entfernen oder Eintüten<br />
der männlichen Blütenstände vor der Blüte, anordnen müssen.<br />
Da sich der Verlust der Verkehrsfähigkeit des von ihr angebauten Maises als unvertretbare schädliche Einwirkung auf ihr<br />
Eigentum darstelle, seien zugleich die Genehmigungsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 3 GenTG nicht erfüllt. Nachdem die<br />
zur Freisetzung vorgesehenen transgenen Maislinien bislang nicht als Lebensmittel zugelassen seien, könne bei einer<br />
Einkreuzung auch eine Ges<strong>und</strong>heitsbeeinträchtigung durch den Verzehr des von ihr angebauten Zuckermaises, der in Teilen<br />
für die Eigenversorgung ihrer Gesellschafter bestimmt sei, nicht ausgeschlossen werden.<br />
Die Klägerin beantragt,<br />
Die Beklagte beantragt,<br />
den Bescheid des B<strong>und</strong>esamtes für Verbraucherschutz <strong>und</strong> Lebensmittelsicherheit vom 01. Juni 2007 insoweit<br />
aufzuheben, als die Freisetzung von gentechnisch verändertem Mais an dem Standort L. für die Jahre 2008 bis<br />
2011 genehmigt wird.<br />
die Klage abzuweisen.<br />
Sie ist der Auffassung, die Klage sei mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig. Die von der Klägerin im<br />
Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz erhobenen Einwendungen ließen eine Verletzung zugunsten der Klägerin<br />
drittschützender Normen nicht erkennen. Die Klägerin mache mit dem Hinweis auf den Verlust der Verkehrsfähigkeit<br />
zukünftiger Maiserträge <strong>und</strong> ihrem sonstigen Vorbringen allein wirtschaftliche Einbußen geltend, die als reine<br />
Vermögensschäden nicht zu den nach § 1 Nr. 1 GenTG geschützten Rechtsgütern zählten. Unabhängig davon sei die Klage<br />
jedenfalls unbegründet. Entgegen dem Rechtsstandpunkt der Klägerin seien schädliche Einwirkungen des Vorhabens der<br />
Beigeladenen auf die Schutzgüter des § 1 Nr.1 GenTG nicht zu erwarten. Bei der Festlegung des Isolationsabstandes von 200<br />
m habe sie von der ihr zukommenden Einschätzungsprärogative Gebrauch gemacht. Die Möglichkeit von Auskreuzungen, die<br />
auch bei Anordnung eines deutlich größeren Isolationsabstandes im Freiland nie vollständig ausgeschlossen werden könne,<br />
stehe der Erteilung der von der Beigeladenen beantragten Genehmigung nicht entgegen. Auskreuzungen seien nur dann als<br />
schädliche Einwirkungen im Sinne des § 1 Nr. 1 GenTG anzusehen, wenn sie die betroffenen Pflanzen nachteilig veränderten,<br />
indem sie etwa zur Ausbildung schädlicher Eigenschaften führten, was bei den streitgegenständlichen transgenen<br />
Maispflanzen nach der Bewertung der ZKBS nicht zu erwarten sei. Bei dem von der Klägerin vorgetragenen Verlust der<br />
Verkehrsfähigkeit des von ihr angebauten Maises handele es sich um eine Wertminderung, die Folge der bloßen Einwirkung auf<br />
Bewertungsfaktoren sei, die nicht in der Sache selbst lägen. Weder sei ein sachbezogener Eingriff in das Eigentum der<br />
Klägerin gegeben noch folge die von der Klägerin angenommene Einwirkung auf ihr Eigentum aus den spezifischen Gefahren<br />
<strong>und</strong> Risiken der Gentechnik, vor denen allein das Gentechnikgesetz schütze. Etwaige Vermögensschäden könne die Klägerin<br />
gemäß § 36a GenTG gegenüber der Beigeladenen geltend machen. Der Isolationsabstand von 200 m sei von ihr nicht als<br />
Schutzmaßnahme gegen schädliche Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter angeordnet worden,<br />
die zu ihrer Überzeugung nicht zu erwarten seien, <strong>und</strong> verfolge dementsprechend nicht den Zweck, Auskreuzungen vollständig<br />
auszuschließen, sondern ziele darauf ab, die räumliche Begrenzbarkeit der Freisetzung sicherzustellen <strong>und</strong> Auskreuzungen zu<br />
minimieren. Soweit sich die Klägerin hinsichtlich festzustellender Auskreuzungsraten auf verschiedene wissenschaftliche<br />
Untersuchungen stütze, sei die Mehrzahl der genannten Veröffentlichungen nur eingeschränkt aussagekräftig. Insbesondere<br />
ältere Studien seien zwischenzeitlich überholt, weil ältere Maissorten eine wesentlich höhere Neigung zur Fremdbefruchtung<br />
aufgewiesen hätten als die durch zeitlich schmale Blühfenster gekennzeichneten modernen Hochleistungsmaissorten. Die von<br />
der Klägerin angeführte Vorschrift des § 36a GenTG regele finanzielle Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen, die von<br />
sachbezogenen Eingriffen in das Eigentum gemäß § 1 Nr. 1 GenTG unterschieden werden müssten. Bei einem<br />
Isolationsabstand von 200 m sei von einer Auskreuzungswahrscheinlichkeit von etwa 0,08 % auszugehen. Damit sei dem<br />
Vorsorgeprinzip hinreichend genügt.<br />
Die Beigeladene beantragt unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Beklagten gleichfalls,<br />
die Klage abzuweisen.<br />
Wegen der <strong>weiteren</strong> Einzelheiten des Sachverhalts <strong>und</strong> des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten <strong>und</strong> die<br />
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.<br />
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :<br />
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Soweit die Klägerin erstmals im Klageverfahren von dem Freisetzungsvorhaben der Beigeladenen<br />
ausgehende mögliche Ges<strong>und</strong>heitsgefahren geltend macht, ist die unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG<br />
fristgerecht erhobene Klage unzulässig. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.