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Fußnoten und weiteren Quellen - Projektwerkstatt

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Gendreck weg: Gießen, Hessen, überall!<br />

in einem mit Mitarbeitern besetzten Büro zu ermöglichen. Denn nach § 3 Abs. 2 UIG<br />

ist der Informationszugang auf die beantragte Art zu gewähren <strong>und</strong> darf nur aus<br />

gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Die Kammer hält die von der<br />

Beklagten angeführten Gründe nicht für hinreichend gewichtig. Dabei ist zu<br />

berücksichtigen, dass das B<strong>und</strong>esamt für Verbraucherschutz <strong>und</strong><br />

Lebensmittelsicherheit eine zentrale Behörde darstellt, bei der vielfältige<br />

Umweltinformationen vorhanden sind. Würde man die von ihm angegebene<br />

Begründung ausreichen lassen, so bedeutete dies, dass für eine Vielzahl von<br />

Antragstellern auf unabsehbare Zeit keine Akteneinsicht möglich sein würde. Dies<br />

entspricht nicht der mit dem UIG umgesetzten UIRL, die die Mitgliedstaaten in Art. 3<br />

Abs. 5 lit C) verpflichtet, zur Durchführung der Richtlinie dafür Sorge zu tragen, dass<br />

das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann, wozu<br />

auch der Ausbau <strong>und</strong> die Unterhaltung von Einrichtungen zur Einsichtnahme in die<br />

gewünschten Informationen gehört.<br />

Da diese rechtlichen Hinweis den Kläger möglicherweise dazu bewegen, seinen Antrag<br />

<strong>und</strong> die Klage im Hinblick auf die entstehenden Kosten nicht weiterzuverfolgen - auch<br />

der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hätte nach den vorstehenden<br />

Ausführungen nur zu einem geringen Teil Erfolg - <strong>und</strong> 1 oder die Beklagte ihre<br />

Entscheidung, Akteneinsicht vor Ort zu gewähren noch einmal überdenkt, erhalten die<br />

Beteiligten zunächst Gelegenheit, hierzu bis zum 25.02.2009 Stellung zu nehmen.<br />

Der Brief dürfte eine Vorentscheidung sein, dass das BVL die Akten nicht verweigern dürfe - <strong>und</strong> das<br />

für andere Behörden auch gelten würde. Hinsichtlich der Kosten beruhte der Brief des Gerichts<br />

jedoch auf einem Irrtum, denn das zitierte Urteil beruhte auf Landesrecht in Nordrhein-Westfalen,<br />

welches für das BVL keine Anwendung finden würde.<br />

● Der Kläger schrieb daher am 15.2.2009 den folgenden Brief (PDF)<br />

Zwei Tage später urteilte der Europäische Gerichtshof, dass Schwärzungen nur unter ganz<br />

besonderen Bedingungen vorgenommen werden dürften. Daraufhin ergänzte der Antragsteller (nun:<br />

Kläger) sein Schreiben vom 15.2.2009 wie folgt:<br />

zwei Tage nach meinem letzten Schreiben hat der Europäische Gerichtshof eine<br />

Entscheidung getroffen, die für das laufende Verfahren von Bedeutung ist. Unter dem<br />

Az: C-552/07 wies das Gericht am 17.2.2009 auf die geltenden EU-Richtlinien hin<br />

(hier: Art. 25. der EU-Richtlinie2001/18):<br />

„(2) Der Anmelder kann in den nach dieser Richtlinie eingereichten Anmeldungen die<br />

Informationen angeben, deren Verbreitung seiner Wettbewerbsstellung schaden könnte<br />

<strong>und</strong> die somit vertraulich behandelt werden sollten. In solchen Fällen ist eine<br />

nachprüfbare Begründung anzugeben.<br />

(3) Die zuständige Behörde entscheidet nach vorheriger Anhörung des Anmelders<br />

darüber, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, <strong>und</strong> unterrichtet den<br />

Anmelder über ihre Entscheidung.“<br />

Diese Regelung präzisiert, wann <strong>und</strong> welche Informationen überhaupt geschwärzt<br />

file:///H|/pwde/gen/sonderseite_bvl_akteneinsicht.htm (8 von 9)05.09.2009 10:52:46

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