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Fußnoten und weiteren Quellen - Projektwerkstatt

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Gendreck weg: Gießen, Hessen, überall!<br />

Die von Ihnen vorgenommene Verknüpfung zweier Paragraphen des<br />

Umweltinformationsgesetzes zum Zwecke der Aushebelung eines <strong>weiteren</strong><br />

Paragraphen desselben Gesetzes ist unzulässig. Nach § 12, Abs. 1 des Gesetzes ist<br />

hinsichtlich der „Kosten“ ist festgelegt, dass für die „Erteilung mündlicher <strong>und</strong><br />

einfacher schriftlicher Auskünfte“ <strong>und</strong> „die Einsichtnahme in Umweltinformationen<br />

vor Ort“ keine Kosten erhoben werden dürfen. Diese Festlegung darf nicht einfach<br />

dadurch unterlaufen werden, dass die unentgeltliche Möglichkeit unmöglich gemacht<br />

oder die Verwaltungsabläufe so organisiert werden, dass durch eigenes Verschulden<br />

oder Unvermögen eine Situation erzeugt wird, bei der dann behauptet werden kann,<br />

dass selbst das simple Blättern in Akten bereits als „deutlich höherer<br />

Verwaltungsaufwand“ bewertet <strong>und</strong> damit der kostenfreie Zugang zu den Akten<br />

blockiert wird. Würde ein solches Vorgehen als zulässig bewertet, könnten alle<br />

Behörden fortan durch entsprechende Planung ihrer Räumlichkeiten das UIG<br />

unterlaufen. Das aber widerspricht offensichtlich dem Sinn des Gesetzes.<br />

● Widerspruch vom 28.10.2008 als PDF<br />

Nützt alles nicht - das BVL lehnt endgültig ab<br />

Wenig überraschend - das BVL wies am 30.12.2008 auch den Widerspruch zurück. Inzwischen sind<br />

drei Monate rum ...<br />

Auszüge aus dem Widerspruchsbescheid mit einem Rumgejammer über fehlende freie Räume (als<br />

wenn das Schuld des Antragstellers ist ...). Dürfen Behörden ihre Räume so planen, dass sie Gesetze<br />

brechen?<br />

Im Folgenden deutet das BVL aber sogar noch die nächste Gesetzeswidrigkeit an: Umfangreiche<br />

Schwärzungen. Auszug aus dem Bescheid:<br />

file:///H|/pwde/gen/sonderseite_bvl_akteneinsicht.htm (4 von 9)05.09.2009 10:52:46

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