Fußnoten und weiteren Quellen - Projektwerkstatt
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Gendreck weg: Gießen, Hessen, überall!<br />
Die von Ihnen vorgenommene Verknüpfung zweier Paragraphen des<br />
Umweltinformationsgesetzes zum Zwecke der Aushebelung eines <strong>weiteren</strong><br />
Paragraphen desselben Gesetzes ist unzulässig. Nach § 12, Abs. 1 des Gesetzes ist<br />
hinsichtlich der „Kosten“ ist festgelegt, dass für die „Erteilung mündlicher <strong>und</strong><br />
einfacher schriftlicher Auskünfte“ <strong>und</strong> „die Einsichtnahme in Umweltinformationen<br />
vor Ort“ keine Kosten erhoben werden dürfen. Diese Festlegung darf nicht einfach<br />
dadurch unterlaufen werden, dass die unentgeltliche Möglichkeit unmöglich gemacht<br />
oder die Verwaltungsabläufe so organisiert werden, dass durch eigenes Verschulden<br />
oder Unvermögen eine Situation erzeugt wird, bei der dann behauptet werden kann,<br />
dass selbst das simple Blättern in Akten bereits als „deutlich höherer<br />
Verwaltungsaufwand“ bewertet <strong>und</strong> damit der kostenfreie Zugang zu den Akten<br />
blockiert wird. Würde ein solches Vorgehen als zulässig bewertet, könnten alle<br />
Behörden fortan durch entsprechende Planung ihrer Räumlichkeiten das UIG<br />
unterlaufen. Das aber widerspricht offensichtlich dem Sinn des Gesetzes.<br />
● Widerspruch vom 28.10.2008 als PDF<br />
Nützt alles nicht - das BVL lehnt endgültig ab<br />
Wenig überraschend - das BVL wies am 30.12.2008 auch den Widerspruch zurück. Inzwischen sind<br />
drei Monate rum ...<br />
Auszüge aus dem Widerspruchsbescheid mit einem Rumgejammer über fehlende freie Räume (als<br />
wenn das Schuld des Antragstellers ist ...). Dürfen Behörden ihre Räume so planen, dass sie Gesetze<br />
brechen?<br />
Im Folgenden deutet das BVL aber sogar noch die nächste Gesetzeswidrigkeit an: Umfangreiche<br />
Schwärzungen. Auszug aus dem Bescheid:<br />
file:///H|/pwde/gen/sonderseite_bvl_akteneinsicht.htm (4 von 9)05.09.2009 10:52:46