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Trial of the Major War Criminals before International Military Tribunal ...

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1.) Auch nach der Landung der Anglo-Amerikaner in Frankreich<br />

bleibt der Befehl des Fiihrers uber die Vernichtung von Terror-<br />

und Sabotagetrupps vom 18.10.1942 voll aufrecht erhalten.1)<br />

Ausgenommen bleiben feindliche Soldaten in Uniform im unmit-<br />

telbaren Kampfgebiet des Landekopfes, das heij3t i?n Bereich der<br />

in vorderer Linie kampfenden Divisionen sowie der Reserven<br />

bis einschl. Gen.Kdos., gemup Zfl 5) des grundlegenden Befehls<br />

vom 18.10.1942.<br />

2.) Alle ausserhalb des unmittelbaren Kampfgebietes angetr<strong>of</strong>fenen<br />

Angehorigen von Terror- und Sabotagetrupps, zu denen grund-<br />

satzlich alle Fallschirmabspringer rechnen, sind im Kampf nie-<br />

derzumachen. In Sonderfallen sind sie dem SD zu iibergeben.<br />

- Seite 2 ­<br />

3.) Samtliche ausserhalb des Kampfgebietes der Normandie ein-<br />

gesetzten Truppen sind iiber die Pflicht der Vernichtung feind-<br />

licher Terror- und Sabotagetrupps kurz und bundig nach den<br />

hierfiir erlassenen Bestimmungen zu unterrichten.<br />

5.) Ob.West meldet ab s<strong>of</strong>ort taglich, wieviel Saboteure auf diese<br />

Weise liquidiert sind. Das gilt vor allem auch fiir die Unter-<br />

nehmen der Militarbefehlshaber. Die Zahl soll taglich im Wehr-<br />

') die nachfolgenden AbsHtze lauteten urspriiqglich:<br />

2.) Der Befehl gilt ni&t fur die Behandlung derjenigen feindlihen Soldaten<br />

in Uniform, die im unmittelbaren Kampfgebiet des Landekopfes durch<br />

die dort eingesetzten eigenen Truppen im <strong>of</strong>fenen Kampf gefangengenommen<br />

wcrden oder sieh ergeben. Als im unmittelbaren Kampfgebiet eingesetzte<br />

eigene Truppen gelten in diesem Sinne die in vorderer Linie<br />

kampfenden Divisionen sowie die Reserven bis einschl. Gen.Kdos.<br />

Ebensoweiiig gilt diese Anordnung gegeniiber nach Kampfen auf See<br />

in unsere Hand gefallenen oder naeh Kimpfen in der Lnft durch Fallschirn~abs~rung<br />

ihr Leben zu retten versuchende feindliche Soldaten.<br />

3.) Alle ausserhalb des unmittelbaren Kampfgebietes augetr<strong>of</strong>fenen Angeh6-<br />

rigen von Terror- und Sab~tagetru~pssind im Kampf niederzumachen.<br />

In Sonderfallen sind sie dem SD zu iibergeben.<br />

4.) Samtliche ausserhalb des Kampfgebietes der Normandie eingesetzten<br />

Truppen sind iiber die Pflicht der Vernichtung feindlicher Terror- und<br />

Sabotagetrupps kurz und biindig zu belehren.<br />

5.) Ob. West meldet ab s<strong>of</strong>ort taglich, wieviel Saboteure auf diese Weise<br />

liquidiert sind. Die Zahl soll taglich im Wehrmachtbericht bekanntgegeben<br />

werden, um damit eine abs&reckende Wirkung auszuiiben, wie sie schon<br />

gegeniiber den friiheren Kommando-Unternehmen auf gleiche Weise<br />

erreicht ist. Das gilt vor allem auch fur die Unternehmen der Militlrbefehlshaber.

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