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Trial of the Major War Criminals before International Military Tribunal ...

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- Seite 4 - .<br />

f) Zuteilung eines Betriebsst<strong>of</strong>fkontigents ist jeweils mit dem<br />

Oberquartiermeister der Armee zu vereinbaren, bei der<br />

ein Sonderkommando eingesetzt ist. Fahrzeuge sind von<br />

H.K.P.'s zu betreuen.<br />

g) Feldpostversorgung der Sonderkommandos erfolgt in der<br />

Bewegung uber die Feldpostnummer der Dienststelle, der<br />

ein Sonderkommando zugeteilt ist. Beim mergang zu<br />

langfristig bodenstandiger Arbeit kann die Zuteilung<br />

einer eigenen Feldpostnummer b6im jeweils zustandigen<br />

Armeefeldpostmeister beantragt werden.<br />

h) Die Sonderkommandos haben bei .Vorrang militarischer<br />

Notwen'digkeiten das Recht zur Benutzung der Wehrmacht-<br />

Fernsprechleitungen und Wehrmacht-Fernschreiber in<br />

Richtung zur Front; im Rahmen des Moglichen auch nach<br />

riickwarts. Im ~eGeich der Militarverwaltungen ist Anschluss<br />

an das Wehrmacht-<br />

fernsprechnetz<br />

fernsprechnetz zu ermoglichen.<br />

i) Hinsichtlich Benutzung von Verkehrsmitteln gelten die fiir<br />

die Wehrmacht erlassenen Bestimmungen auch fur die Son-<br />

derkommandos. Wehrmachtfahrscheine sind, auf Antrag' von<br />

der Dienststelle auszustellen, der ein Sonderkommando ange-<br />

schlossen ist. '<br />

111. Es ist sicherzustellen, dass die obigen, Grundsatze jeweils den<br />

Kornmandobehorden bekannt werden, bei denen Sonderkommandos<br />

zum Einsatz kommen.<br />

Die Sonderkommandos Reichsleiter Rosenberg sind bei der<br />

*l Durchfuhrung ihrer Aufgaben in- jeder Weise zu unterstutzen.<br />

I'nsbesonders ist, soweit die Operationen dies zulassen, gegebenen-<br />

falls Einsatz unmittelbar bei der kampfenden Truppe zu ermog-<br />

*2 lichen.<br />

IV. Unabhangig von den Aufgaben der Sonderkommandos Reichs-<br />

leiter Rosenberg gemass AbschGtt I.a, b, c, sind die Truppen<br />

und alle im Operationsgebiet eingesetzten militarischen Dienst-<br />

stellen unverandert angewiesen, wertvolle Kunstdenkmaler<br />

nach Moglichkeit zu s&onen und vor Zerstorungen oder Be-<br />

schadigungen zu bewahren.

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