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Trial of the Major War Criminals before International Military Tribunal ...

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eine eigene p o li t is c h e Verwaltung. Es wird entsprechend<br />

den volkstumsmassigen Grundlagen und in<br />

Anlehnung an die Grenzen der Heeresgruppen zunachst<br />

in Nord (Baltikum), Mitte (Weissrussland),<br />

und Sud (Ukraine) unterteilt. In diesen Gebieten<br />

geht die politische Verwaltung auf<br />

Reichskommissare uber, die ihre Richtlinien vom<br />

Fuhrer empf angen.<br />

3.) Zur Durchfuhrung aller militarischen Auf gaben in<br />

den politischen Verwaltungsgebieten ruckwarts des Opera-<br />

tionsgebietes werden Wehrmachtbef ehlshaber ein-<br />

gesetzt, die dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht<br />

unterstehen.<br />

Der Wehrmachtbefehlshaber ist der o b e r s t e V e r ­<br />

t r e t e r d e r W e h r m a c h t in dem betreffenden Gebiet<br />

und ubt die militarischen Hoheitsrechte aus. Er<br />

hat die Aufgaben eines Territorialbefehlsh<br />

a b e r s und die Befugnisse eines Arrnee-Oberbefehlshabers<br />

' bezw. Kommandierenden Generals.<br />

In dieser Eigenschaft obliegen ihm vor allem folgende<br />

Auf gaben:<br />

- Seite 4 ­<br />

a) Enge Zusamrnenarbeit mit dem Reichskommissar, urn<br />

ihn in seiner politischen Aufgabe zu unterstutzen.<br />

b) Ausnutzung des Landes und Sicherung seiner wirtschaft-<br />

lichen Werte fiir die Zwecke der deutschen Wirtschaft<br />

(s.Ziff.4).<br />

c) Ausnutzung des Landes fur die Versorgung der Truppe<br />

nach den Anforderungen des O.K.H.<br />

d) Militarische Sicherung des gesamten Gebietes, vor allem<br />

der Flughafen, Nachschubstrassen und Nachchubeinrichtungen<br />

gegen Aufruhr, Sabotage und feindiiche Fall-<br />

schirmtruppen.<br />

e) Strassenverkehrsregelung.<br />

f) Regelung der Unterkunft fur Wehrmacht, Polizei und<br />

Organisationen, fur Kriegsgefangene, s<strong>of</strong>ern sie in den<br />

Verwaltungsgebieten bleiben.<br />

Gegeniiber den z i v i 1 e n Dienststellen hat der Wehr-<br />

machtbefehlshaber das Recht, die Massnahmen anzuordnen,<br />

die zur Durchfuhrung der militarischen Aufgaben erforder-<br />

lich sind. Seine Anordnungen auf diesem Gebiet gehen allen<br />

anderen, auch denen der Reichskommissare, vor.

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