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Trial of the Major War Criminals before International Military Tribunal ...

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6. Feindbegunstigung, begangen durch:<br />

a) Menschenschmuggel,<br />

b) den Versuch, in eine feindliche Wehrmacht einzutreten,<br />

c) Unterstutzung von feindlichen Wehrmachtangehori-<br />

gen (Fallschirmjagern usw.),<br />

7. unerlaubtem Waffenbesitz.<br />

11.<br />

(1) Die Straftaten des Abschnitts I der Richtlinien sind nur unter<br />

iolgenden Voraussetzungen in den besetzten Gebieten abzuurteilen:<br />

1. Es mu13 wahrscheinlich sein, da13 gegen die Tater, mindestens<br />

aber die Haupttater, Todesurteile ergehen,<br />

2. Das Verfahren und die Vollstreckung der Todesurteile muD<br />

s c h n e 11 s t en s durchgefuhrt werden konnen (grundsatzlich<br />

innerhalb einer Woche nach Festnahme des Taters).<br />

3. Gegen die s<strong>of</strong>ortige Vollstreckung der Todesurteile diirfen<br />

b e s o n d e r e politische Bedenken nicht bestehen.<br />

4. Es dad, abgesehen von Todesurteilen wegen Mordes und<br />

Freischarlerei, kein Todesurteil gegen eine Frau zu erwarten<br />

sein.<br />

(2) Wird ein nach Abs. 1 ergangenes Urteil aufgehoben, so kann<br />

das Verfahren in den besetzten Gebieten weitergefuhrt werden,<br />

wenn die Voraussetzungen des Abs.1 Nr.1,3 und 4 noch gegeben sind.<br />

(1)Bei den Straftaten des Abschnitts I der Richtlinien pruft der<br />

Gerichtsherr im Benehmen mit den Abwehrstellen, ob die Voraus-<br />

setzungen fur eine Aburteilung in den besetzten Gebieten gegeben<br />

sind. Bejaht er das, so verfiigt er den Zusammentritt des Feldkriegs-<br />

gerichts. Verneint er es, so legt er die Akten seinem iibergeordneten<br />

Bef ehlshaber<br />

- Seite 2 -.<br />

(5 89 Abs. 1 KStVO) vor. Dieser kann sich die Entscheidung vor-<br />

behalten.<br />

(2) Der ubergeordnete Befehlshaber entscheidet endgultig, ob die<br />

Voraussetzungen fur eine Aburteilung in den besetzten Gebieten<br />

gegeben sind. Bejaht er das, so betraut er damit einen Gerichtsherrn<br />

seines Befehlsbereichs. Verneint er es, so beauftragt er die Geheime<br />

Feldpolizei, den Tater nach Deutschland zu bringen.

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