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Trial of the Major War Criminals before International Military Tribunal ...

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D r i t t e s S: Verv I I n Beg1.-Vm Stp schwarz: ,,Der Reihsfiihrer SS u. Chef<br />

der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern" I unter Datum Stp<br />

schwarz: ,,Staatspolizeileitstelle Diisseldorf 16.Aug.1943 Anl I1 LL6,,,I1 LLLKop I<br />

dnr& Stp zwei Schragstrihe (Blau) I r n Stp: D (Blau) I darunter: I1 L - D 10/2 -<br />

Tgb Nr.293143 (Ti)<br />

.<br />

Reichssicherheitshauptamt Berlin, den 26. Juli 1943<br />

die Hoheren SS- und Polizeifuhrer<br />

die Befehlshaber der Sicherheitspolizei u.d.SD<br />

die Inspekteure der Sicherheitspolizei u.d.SD<br />

den Beauftragten des Chefs der Sicherheitspolizei und<br />

des SD fur den Bereich des Militarbefehlshabers<br />

in Belgien und Nordfrankreich in B r u s s e 1<br />

die Chefs der Einsatzgruppe B und D.<br />

Nachrichtlich<br />

den Staatspolizei(ieit)stellen<br />

den Kommandeuren der Sicherheitspolizei und des SD<br />

dem Reichssicherheitshauptamt -Amt IV ­<br />

B e t r i f f t : Errichtung von Arbeitserziehungslagern.<br />

Der Reichsfuhrer -SS hat genehmigt, dass ausser den Konzentra-<br />

tionslagern, die dem SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt unterstehen,<br />

auch weiterhin Arbeitserziehungslager errichtet werden<br />

durfen, fur die ausschliesslich die Sicherheitspolizei zustandig ist.<br />

Diese Arbeitserziehungslager sind von der Genehmigung des RSHA.<br />

abhangig, die nur bei dringendem Bediirfnis (hohe Zahl ausl.<br />

Arbeiter usw.) erteilt werden darf. Er hat gleichzeihg verboten, dass<br />

Haftlingslager jeder Art (erweiterte Polizeigefangnisse, Arbeitscrziehungslager,<br />

Umwandererlager u.a.) unmittelbar den Hoheren<br />

SS- und Polizeifuhrern oder den Befehlshabern und Inspekteuren<br />

der Sicherheitspolizei und des SD unterstellt werden, und befohlen,<br />

dass diese Lager vielmehr den Staatspolizei(leit)stellen, Kommandeuren<br />

der Sicherheitspolizei und des SD oder den Ein- und<br />

Umwandererdienststellen verwaltungs- und befehlsmassig unterstehen.<br />

Die allgemeine

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