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Trial of the Major War Criminals before International Military Tribunal ...

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I<br />

den letzten Jahren vom Lande abgewandert und als ~rbeits-<br />

krafte in stadtischen Betrieben eingesetzt worden sind. Sodann<br />

sind auf dem Lande die aus den Stadten abgewanderten Arbeits-<br />

krafte zu erfassen, die aus Ernahrungsgrunden auf den Sow-<br />

chosen und bisherigen Kolchosen ihre Zuflucht genommen haben<br />

und entbehrlich sind. Bei der Erfassung und Bereitstellung dieser<br />

Krafte haben die La-Fiihrer tatkraftig mitzuwirken.<br />

5. Ferner haben die La-Dienststellen die fur die Arbeitertrans-<br />

porle notwendigen L e b e n s m i t t e 1 und gegebenenfalls G e ­<br />

s p an n e bereitzustellen. Wenn moglich, ist jedem in das Reich<br />

abgehenden Transportzug ein Waggon Lebensmittel, 2.B. u.a.<br />

Hirse, zur Anfangsverpflegung der Arbeitskrafte anzuhangen. ,<br />

6. Die Arbeitskrafte sind anzuwerben. Zwangsgestellungen sind<br />

zu vermeiden, vielmehr sol1 aus politischen Grunden die Frei-<br />

willigkeit der Meldung gewahrt bleiben. Falls die Anwerbung<br />

nicht zu dem geforderten Ergenis fuhrt und uberschussige<br />

Arbeitskrafte noch vorhanden sind, ist ausserstenfalls und im<br />

Einvernehmen mit dem Generalkommissar von der Verordnung<br />

iiber die Einfuhrung der Arbeitspflicht in den besetzten Ostgebieten<br />

vom 19.12.1941 Gebrauch zu machen. Versprechungen,<br />

die nicht gehalten werden kijnnen, diirfen weder in Wort noch<br />

Schrift gemacht werden. Die Aufrufe (Maueranschlage) und die<br />

We rb un g in Presse und Rundfunk diir'fen daher keine<br />

unwahren Angaben enthalten, um Enttauschung der im Reich<br />

eingesetzten Arbeitskarfte und damit Riickwirkungen auf die<br />

kunftige Werbung in den besetzten Ostgebieten zu vermeiden.<br />

Werbeaufrufe sind nur im Einvernehmen mit den Abteilungen<br />

- Seite 3 -<br />

Arbeitspolitik und Sozialverwaltung - und Presse und Progaganda<br />

zu ver<strong>of</strong>fentlichen.<br />

7. Die abzugebenden Arbeitskrafte sind an bestimmte S a m ­<br />

m e 1 p u n k t e (z.B. Gebietskommissare, AA.) heranzubringen.<br />

Bei dem voraussichtlichen Fehlen von Transportmitteln sind die<br />

Arbeitskrafte notfalls im Fussmarsch heranzufuhren, ihr notwendiges<br />

Gepack durch Fuhrwerk, das von den abgebenden<br />

Ortschaften bezw. Betrieben zu stellen ist. Soweit erforderlich,<br />

sind befehlsmal3ige S a m m e 11 a g e r einzurichten.<br />

8. Das OKW -Chef des Transportwesens -hat zugesagt,<br />

wochentlich eine bestimmte Anzahl von Zugen fur den A b ­<br />

t r a n s p o r t der Arbeitskrafte i n d a s R e i c h bereitzustellen.<br />

Fahrplan wird baldigst bekannt gegeben.

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