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Trial of the Major War Criminals before International Military Tribunal ...

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heraus, in dem alle Verordnungen des Reichsministers ver<strong>of</strong>fentlicht<br />

werden. Das Verordnungsblatt erscheint zunachst nur nach Bedarf.<br />

Ausserdem erscheint das<br />

,,Reichsministerialblatt des Reichsministeriums fur die besetzten<br />

Ostgebiete ( RMB1. d RM Ost )",<br />

in dem alle Ausfuhrungserlasse und sonstigen Verwaltungsanweisungen<br />

von allgemeiner Geltung ver<strong>of</strong>fentlicht werden.<br />

-Die-­<br />

- Selte 11 ­<br />

Die Reichskommissare ver<strong>of</strong>fentlichen die Verordnungen des Reichs-<br />

ministers f.d.b.O., sowie ihre eigenen Verordnungen und allgemein<br />

interessierenden Erlasse, je nach Bedarf zwei- oder mehrsprachig<br />

in Verordnungsblattern (VO-Blatt des Reichskommissars fur. . ...).<br />

Die Generalkommissare geben ebenfalls zwei- oder mehrsprachige<br />

Amtsblatter heraus, in denen sie, unbeschadet einer anderen Ver-<br />

kundungsform im Einzelfall, ihre Anordnungen und allgemein<br />

interwierenden Verfiigungen wie auch die Polizeiverfugungen der<br />

Gebietskodssare ver<strong>of</strong>f entlichen.<br />

Die Bezeichnung dieser Amtsblatter lautet :<br />

,Amtsblatt des Generalkommissars in . .. . (A.Bl. . z.B.Riga)".<br />

Jn Zweif elsf allen gilt stets der d e u t s c h e Text der Verordnungen,<br />

Erlasse und Verfugungen.<br />

Ausserdem sind alle Verlautbarungen deutscher Dienststellen in<br />

sonst ublicher Form bekannt zu machen, z.B. durch Ver<strong>of</strong>fentlichung<br />

in der etwa schon zugdassenen Presse durch Anschlag, <strong>of</strong>fentliches<br />

Verlesen, Lautsprecher u.derg1.<br />

Das Verordnungsblatt des Reichsministers 4.d.b.O. ist VQn allen<br />

Dienststellen innerhalbder besetzten Ostgebiete zu halten. Entsprechendes<br />

gilt fur die Verordnungsblatter der Reichskommissare<br />

und die Amtsblatter der Generalkommissare innerhalb ihrer<br />

Amtsbezirke.<br />

Fiir den inneren Geschaftsbetrieb der Dienststellen der Reichskommissare<br />

gilt die<br />

,,Geschaftsordnung fur das Reichsministerium fur die besetzten<br />

Ostgebiete ",<br />

sinngema13, fiir den Verkehr mit Verschlussachen die<br />

,,Verschlussachenanweisungfur samtliche Verwaltungsbehorden".<br />

Letztere gilt bis zur Beschaffung von geeigneten Panzerschranken<br />

mit der Massgabe, dass die Verschlussachen in starken und gut<br />

verschliessbaren Holzkisten aufgehoben werden durfen, die in unter<br />

Verschluss zu haltenden Raumen aufzubewahren sind.<br />

Alle

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