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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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Auf Einschließung kann erkannt werden, wenn die Voraussetzungen<br />

hierfür auch nur bei einer der Taten vorliegen.<br />

§ 65 [Maßregeln zur Sicherung und Besserung] Neben der Strafe<br />

muß oder kann auf Maßregeln der Besserung und Sicherung und auf<br />

Geldstrafe gemäß § 69 Abs. 1 erkannt werden, wenn sie auch nur wegen<br />

einer der Taten vorgeschrieben oder zugelassen sind.<br />

§ 66 [Frühere Verurteilung] Die Vorschriften der §§ 63 bis 65 gelten<br />

auch dann, wenn jemand vor der Verbüßung, der Verjährung oder dem<br />

Erlaß einer Strafe wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wird, die<br />

er vor Verkündung des früheren Urteils begangen hat.<br />

9. Abschnitt. Strafbemessung<br />

[I. Allgemeine Bestimmungen]<br />

§ 67 Strafzumessung. Bei Bemessung der Strafe soll das Gericht abwägen,<br />

inwieweit die Tat auf einer verwerflichen Gesinnung oder Willensneigung<br />

des Täters und inwieweit sie auf Ursachen beruht, die dem<br />

Täter nicht zum Vorwurf gereichen. Es soll namentlich berücksichtigen:<br />

die Beweggründe und den Anreiz zur Tat, den Zweck, den der Täter<br />

verfolgt hat, und die Mittel, die er angewendet hat;<br />

das Maß der Einsicht des Täters und den Einfluß krankhafter oder<br />

ähnlicher Störungen auf seinen Willen;<br />

das Vorleben des Täters, seine persönlichen Verhältnisse und seine<br />

wirtschaftliche Lage zur Zeit der Tat;<br />

das Verhalten des Täters nach der Tat, insbesondere ob er sich bemüht<br />

hat, den Schaden wieder gutzumachen, der durch die Tat entstanden<br />

ist.<br />

§ 68 Bemessung der Geldstrafe. Bei der Bemessung einer Geldstrafe<br />

sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.<br />

Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter für die Tat empfangen,<br />

und den Gewinn, den er daraus gezogen hat, übersteigen. Reicht das<br />

gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so darf es überschritten werden.<br />

§ 69 Geldstrafe bei Gewinnsucht. Wird wegen einer Tat, die auf<br />

Gewinnsucht beruht, auf Freiheitsstrafe erkannt, so kann daneben auf<br />

Geldstrafe bis zu einhunderttausend Reichsmark erkannt werden.

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