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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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§ 32 Berechnung der Freiheitsstrafen. Die Dauer <strong>von</strong> Freiheitsstrafen<br />

darf nur nach vollen Tagen, Wochen, Monaten und Jahren bemessen<br />

werden.<br />

Der Tag wird zu vierundzwanzig Stunden, die Woche zu sieben Tagen,<br />

der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet.<br />

§ 33 Geldstrafe. Die Geldstrafe beträgt, soweit nicht höhere Beträge<br />

oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden,<br />

mindestens drei Reichsmark und höchstens zehntausend Reichsmark.<br />

§ 34 Ersatzstrafe. An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt<br />

Gefängnis oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt<br />

wird, Zuchthaus.<br />

Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und höchstens ein<br />

Jahr. Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe <strong>von</strong> geringerer<br />

Dauer angedroht, so darf die Ersatzstrafe diese Dauer nicht übersteigen.<br />

Die Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden.<br />

Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach den allgemeinen<br />

Regeln der Strafzumessung.<br />

Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht<br />

werden, so kann das Gericht nachträglich anordnen, daß die<br />

Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt.<br />

6. Abschnitt. Bedingter Straferlaß<br />

§ 35 Bedingter Erlaß der ganzen Strafe. Gefängnisstrafen und Geldstrafen<br />

kann das Gericht im Urteil bedingt erlassen; es kann die Entscheidung<br />

einem besonderen Beschlüsse vorbehalten.<br />

§ 36 Bedingter Erlaß des Strafrestes. Bei Freiheitsstrafen <strong>von</strong> mindestens<br />

einem Jahre kann das Gericht, nachdem der Verurteilte zwei<br />

Drittel der Strafe verbüßt hat, den Rest bedingt erlassen.<br />

Hat der Verurteilte <strong>von</strong> einer Freiheitsstrafe <strong>von</strong> mindestens einem<br />

Jahre drei Viertel der Strafe verbüßt so hat das Gericht, falls die Voraussetzungen<br />

des § 37 vorliegen, den Rest bedingt erlassen.<br />

Hat der Verurteilte <strong>von</strong> einer Freiheitsstrafe <strong>von</strong> mindestens einem<br />

Jahre drei Viertel der Strafe verbüßt, so hat das Gericht, falls die Voraussetzungen<br />

des § 37 vorliegen, den Rest bedingt zu erlassen.<br />

§ 37 Persönliche Voraussetzungen. Bedingter Straferlaß wird nur<br />

Verurteilten bewilligt, bei denen nach ihrer Persönlichkeit die begründete<br />

Erwartung besteht, daß die Hoffnung auf den Erlaß der Strafe sie<br />

<strong>von</strong> weiteren strafbaren Handlungen abhalten wird.

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