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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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§ 379 Ausschicken zum Betteln. Wer Kinder oder Jugendliche, die<br />

unter seiner Aufsicht stehen und zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehören,<br />

zum Betteln ausschickt oder anhält oder es vorsätzlich oder fahrlässig<br />

unterläßt, solche Kinder oder Jugendliche vom Betteln abzuhalten,<br />

kann einem Arbeitshaus überwiesen werden.<br />

§ 380 Umherziehen in Banden. Personen, die, ohne ein redliches<br />

Gewerbe auszuüben, bandenmäßig im Lande umherziehen, können<br />

einem Arbeitshaus überwiesen werden.<br />

§ 381 Arbeitsweigerung. Wer aus öffentlichen Armenmitteln unterstützt<br />

wird und sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm <strong>von</strong> der Behörde<br />

angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten, kann<br />

einem Arbeitshaus überwiesen werden.<br />

§ 382 Gemeinschädliches Verhalten bei Ausübung der Unzucht.<br />

Wer gewohnheitsmäßig zum Zwecke des Erwerbes die Unzucht in der<br />

Nähe <strong>von</strong> Kirchen, Schulen oder anderen zum Besuche durch Kinder<br />

oder Jugendliche bestimmten Öffentlichkeiten oder in einer Wohnung,<br />

in der jugendliche Personen zwischen vier und achtzehn Jahren wohnen,<br />

oder in einer Gemeinde mit weniger als zehntausend Einwohnern, für<br />

welche die oberste Landesbehörde zum Schütze der Jugendlichen oder<br />

des öffentlichen Anstandes eine entsprechende Anordnung getroffen<br />

hat, ausübt, kann einem Arbeitshaus überwiesen werden.<br />

Wer gewohnheitsmäßig zum Zwecke des Erwerbes die Unzucht ausübt,<br />

kann ferner einem Arbeitshaus überwiesen werden, wenn er bereits<br />

zweimal wegen <strong>eines</strong> Vergehens gegen § 271 bestraft worden ist und<br />

sich erneut <strong>eines</strong> solchen Vergehens schuldig gemacht hat.<br />

§ 383 Arbeitshaus. Das Arbeitshaus ist eine Maßregel der Besserung<br />

und Sicherung. Die darin Verwahrten sind zur Arbeit anzuhalten und an<br />

ein geordnetes Leben zu gewöhnen.<br />

Die Überweisung in das Arbeitshaus wird vom Gericht angeordnet.<br />

Arbeitsunfähige sind statt einem Arbeitshaus einem Asyl zu überweisen.<br />

Genügt Schutzaufsicht (§ 51), so ist diese anzuordnen. Für die Unterbringung<br />

gelten die Vorschriften des § 46 Abs. 1 bis 3 und der §§ 47, 49<br />

bis 51 entsprechend.<br />

§ 384 Reichsverweisung. Einen Ausländer, der einem Arbeitshaus<br />

überwiesen worden ist, kann die zuständige Behörde an Stelle oder<br />

neben der Unterbringung aus dem Reichsgebiete verweisen. Kehrt der<br />

Ausgewiesene unbefugt zurück, so kann die Unterbringung nachgeholt<br />

werden; § 50 gilt entsprechend.

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