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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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9. Amtl. <strong>Entwurf</strong> Allg. Deutsch. Strafgesetzbuch v. <strong>1925</strong> 683<br />

§ 349 Bedingte Strafaussetzung. Die Probezeit für die bedingte<br />

Strafaussetzung beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.<br />

§ 350 Maßregeln der Besserung und Sicherung. Auf Einziehung<br />

<strong>von</strong> Sachen kann nur erkannt werden, wo das Gesetz es ausdrücklich<br />

vorsieht.<br />

Auf andere Maßregeln der Besserung und Sicherung darf nicht erkannt<br />

werden.<br />

§ 351 Besonders leichte Fälle. In besonders leichten Fällen kann das<br />

Gericht <strong>von</strong> Strafe absehen.<br />

§ 352 Besonders schwere Fälle. In besonders schweren Fällen, insbesondere<br />

bei hartnäckigem Verharren im Ungehorsam gegen die bestehenden<br />

Vorschriften, kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert<br />

Reichsmark erkannt werden.<br />

§ 353 Keine Geldstrafe wegen Gewinnsucht. Die Verhängung oder<br />

Erhöhung einer Geldstrafe wegen Gewinnsucht des Täters nach § 69 ist<br />

nicht zulässig.<br />

§ 354 Uneinbringliche Geldstrafen. An die Stelle einer uneinbringlichen<br />

Geldstrafe tritt Haft.<br />

§ 355 Haft. Die Dauer der Haft ist mindestens ein Tag und höchstens<br />

drei Monate.<br />

§ 356 Verjährung. Die Verjährungsfrist, mit deren Ablauf die Strafbarkeit<br />

erlischt, beträgt sechs Monate.<br />

Die Verjährungsfrist, mit deren Ablauf die Vollstreckbarkeit erlischt,<br />

beträgt zwei Jahre.<br />

Besonderer Teil<br />

§ 357 Bruch der Verweisung aus dem Gebiet <strong>eines</strong> Landes. Wer der<br />

Ausweisung aus dem Gebiet <strong>eines</strong> Landes zuwiderhandelt, wird mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

§ 358 Unbefugter Wappengebrauch. Wer unbefugt eine Abbildung<br />

des Wappens des Reichs oder <strong>eines</strong> Landes oder des Reichsadlers anbringt,<br />

wird mit Geldstrafe bestraft.

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