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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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Wird wegen einer Tat, die auf Gewinnsucht beruht, ausschließlich auf<br />

Geldstrafe erkannt, so kann deren Betrag auf einhunderttausend Reichsmark<br />

erhöht werden.<br />

§ 70 Fristen und Teilzahlungen. Ist dem Verurteilten nach seinen<br />

wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, daß er die Geldstrafe<br />

sofort zahlt, so hat ihm das Gericht eine Frist zu bewilligen oder zu<br />

gestatten, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.<br />

Das Gericht kann diese Vergünstigungen auch nach dem Urteil bewilligen.<br />

Es kann seine Entschließungen nachträglich ändern.<br />

Das Gericht kann die Vergünstigung widerrufen, wenn der Verurteilte<br />

die Teilzahlungen nicht rechtzeitig leistet oder wenn sich seine<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich bessern.<br />

§ 71 Einschließung. An Stelle <strong>von</strong> Zuchthaus und Gefängnis tritt<br />

Einschließung <strong>von</strong> gleicher Dauer, wenn der ausschlaggebende Beweggrund<br />

des Täters darin bestand, daß er sich zu der Tat auf Grund seiner<br />

sittlichen, religiösen oder politischen Überzeugung für verpflichtet hielt.<br />

[II.] Strafmilderung<br />

§ 72 Besondere Milderungsgründe. Kommt eine der Vorschriften<br />

zur Anwendung, nach denen die ordentliche Strafe gemildert werden<br />

kann oder muß, so tritt an die Stelle <strong>von</strong> Todesstrafe lebenslanges<br />

Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter drei Jahren. Ist eine zeitige Freiheitsstrafe<br />

angedroht, so darf höchstens auf die Hälfte des angedrohten<br />

Höchstmaßes erkannt werden. Ist ein erhöhtes Mindestmaß angedroht,<br />

so kann auf das gesetzliche Mindestmaß herabgegangen werden. An<br />

Stelle <strong>von</strong> zeitigem Zuchthaus kann auf Gefängnis nicht unter drei Monaten<br />

erkannt werden.<br />

Bei Vergehen kann das Gericht statt der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe<br />

erkennen, wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden<br />

kann.<br />

§ 73 Mildernde Umstände. Das Gericht kann die Strafe auch dann<br />

nach § 72 mildern, wenn es annimmt, daß die Tat hauptsächlich auf<br />

Ursachen zurückzuführen ist, die dem Täter nicht zum Vorwurf gereichen<br />

(mildernde Umstände).<br />

§ 74 Zusammentreffen <strong>von</strong> mehreren Milderungsgründen. Treffen<br />

mehrere Gründe zusammen, aus denen die ordentliche Strafe nach § 72<br />

zu mildern ist, oder treffen einer oder mehrere dieser Gründe mit mildernden<br />

Umständen zusammen, so sind die Vorschriften des § 72 nur<br />

einmal anzuwenden.

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