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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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624 V. Reform der Strafgesetzgebung im 20. Jahrhundert<br />

7. Abschnitt. Maßregeln der Besserung und Sicherung<br />

§ 42 Arten <strong>von</strong> Maßregeln. Maßregeln der Besserung und Sicherung<br />

sind:<br />

I . die Unterbringung in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt,<br />

2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt,<br />

3. die Sicherungsverwahrung,<br />

4. die Schutzaufsicht,<br />

5. das Wirtshausverbot,<br />

6. die Reichsverweisung,<br />

7. der Verlust der Amtsfähigkeit,<br />

8. der Verlust des Wahl- und Stimmrechts,<br />

9. die Urteilsbekanntmachung,<br />

10. die Einziehung.<br />

§ 43 Unterbringung in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt.<br />

Wird jemand als nicht zurechnungsfähig freigesprochen oder außer<br />

Verfolgung gesetzt oder als vermindert zurechnungsfähig verurteilt, so<br />

ordnet das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer öffentlichen<br />

Heil- oder Pflegeanstalt an, falls die öffentliche Sicherheit diese Maßregel<br />

erfordert.<br />

Genügt Schutzaufsicht (§51), so ist diese anzuordnen.<br />

§ 44 Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt. Wird ein Trunksüchtiger<br />

wegen einer Tat, die er in der Trunkenheit begangen hat, oder<br />

wegen Volltrunkenheit (§ 335) zu einer Strafe verurteilt, so ordnet das<br />

Gericht zugleich seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt an,<br />

wenn diese Maßregel erforderlich ist, um ihn an ein gesetzmäßiges und<br />

geordnetes Leben zu gewöhnen.<br />

Genügt Schutzaufsicht (§ 51), so ist diese anzuordnen.<br />

§ 45 Sicherungsverwahrung. Wird ein für die öffentliche Sicherheit<br />

gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auf Grund des § 77 zu einer Strafe<br />

verurteilt, so kann das Gericht daneben auf Sicherungsverwahrung erkennen.<br />

[I.] Gemeinsame Bestimmungen über die Unterbringung<br />

§ 46 [Unterbringung] Die Unterbringung (§§ 43 bis 45) bewirkt die<br />

Verwaltungsbehörde.<br />

Die Unterbringung dauert so lange, als es der Zweck der Anordnung<br />

erfordert.<br />

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in der Sicherungsverwahrung<br />

darf drei Jahre nur übersteigen, wenn sie das Ge-

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