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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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senes Schriftstück unbefugt öffnet, wird mit Gefängnis bis zu sechs<br />

Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Die Tat wird nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.<br />

In besonders leichten Fällen kann das Gericht <strong>von</strong> Strafe absehen.<br />

§ 293 Verrat <strong>von</strong> Privatgeheimnissen. Wer ohne besondere Befugnis<br />

ein Privatgeheimnis offenbart, das ihm bei berufsmäßiger Ausübung<br />

der Heilkunde, der Krankenpflege, der Geburtshilfe oder des Apothekergewerbes<br />

oder bei berufsmäßiger Beratung, Vertretung oder Verteidigung<br />

in Rechtsangelegenheiten kraft s<strong>eines</strong> Berufs anvertraut oder<br />

zugänglich geworden ist, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder<br />

mit Geldstrafe bestraft.<br />

Den Personen, die den Beruf selbständig ausüben, stehen ihre berufsmäßigen<br />

Gehilfen sowie Personen gleich, die zur Vorbereitung auf<br />

den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen.<br />

Wer ein Geheimnis zur Wahrnehmung <strong>eines</strong> berechtigten öffentlichen<br />

oder privaten Interesses offenbart und dabei die einander gegenüberstehenden<br />

Interessen pflichtmäßig abgewogen hat, ist nicht strafbar.<br />

Die Tat wird nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.<br />

25. Abschnitt. Sachbeschädigung<br />

§ 294 Sachbeschädigung. Wer eine fremde Sache beschädigt oder<br />

zerstört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer eine fremde Sache in einer Weise unbrauchbar<br />

macht, daß sie der Verletzte nur mit erheblichem Aufwand an<br />

Arbeit, Kosten oder Zeit wieder brauchbar machen kann.<br />

Die Tat wird nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.<br />

In besonders leichten Fällen kann das Gericht <strong>von</strong> Strafe absehen.<br />

§ 295 Gemeinschädliche Sachbeschädigung. Wer die Sachbeschädigung<br />

(§ 294) begeht<br />

1. an einer Sache, die den Gegenstand religiöser Verehrung bildet oder<br />

religiösen Gebrauche gewidmet ist,<br />

2. an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte oder einem Grabmal,<br />

3. an einem öffentlichen Denkmal oder einem Erzeugnis der Natur oder<br />

menschlicher Tätigkeit, das aus wissenschaftlichen oder künstlerischen,<br />

landschaftlichen oder geschichtlichen Gründen behördlich<br />

unter Schutz gestellt worden ist,<br />

4. an einem wissenschaftlichen oder künstlerischen, geschichtlichen oder<br />

gewerblichen Gegenstand, der in einer öffentlichen Sammlung aufbewahrt<br />

wird oder öffentlich aufgestellt ist,

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