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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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§ 174 Herbeiführung <strong>eines</strong> falschen Eides. Wer bewirkt, daß ein anderer,<br />

ohne vorsätzlich zu handeln, vor einer Behörde einen falschen<br />

Eid leistet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, in besonders<br />

schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

Wer bewirkt, daß ein anderer, ohne vorsätzlich zu handeln, vor einer<br />

Behörde ein falsche Versicherung an Eides Statt abgibt, wird mit Gefängnis<br />

bis zu einem Jahre bestraft.<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 175 Falsche uneidliche Aussage. Wer als Zeuge oder Sachverständiger<br />

uneidlich falsch aussagt, obwohl er <strong>von</strong> der Behörde auf die Strafbarkeit<br />

falscher uneidlicher Aussagen hingewiesen worden ist, wird mit<br />

Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.<br />

In besonders leichten Fällen kann das Gericht <strong>von</strong> Strafe absehen.<br />

§ 176 Zuständigkeit der Behörde. In den Fällen des § 171 Abs. 1 und<br />

des § 174 Abs. 1 ist die Tat nur strafbar, wenn die Behörde, vor welcher<br />

der Eid geleistet worden ist oder werden soll, zur Abnahme <strong>von</strong> Eiden<br />

zuständig war oder ist.<br />

In den Fällen des § 172, des § 173 Abs. 2 und des § 174 Abs. 2 ist die<br />

Tat nur strafbar, wenn die Behörde, bei der die Versicherung abgegeben<br />

worden ist oder werden soll, zur Abnahme eidestattlicher Versicherungen<br />

zuständig war oder ist.<br />

Im Falle des § 175 ist die Tat nur strafbar, wenn die Behörde, vor der<br />

die falsche Aussage gemacht wird, zur eidlichen Vernehmung <strong>von</strong> Zeugen<br />

und Sachverständigen zuständig ist.<br />

§ 177 Fälschung <strong>von</strong> Beweismitteln. Wer, abgesehen <strong>von</strong> den Fällen<br />

der Urkundenfälschung und der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen,<br />

ein Beweismittel in der Absicht fälscht oder verfälscht, daß<br />

da<strong>von</strong> in einem Rechtsverfahren vor einer Behörde Gebrauch gemacht<br />

werde, oder wer <strong>von</strong> einem falschen oder verfälschten Beweismittel in<br />

einem Rechtsverfahren vor einer Behörde Gebrauch macht, wird mit<br />

Gefängnis bestraft.<br />

§ 178 Unterdrückung <strong>von</strong> Beweismitteln. Wer, abgesehen <strong>von</strong> den<br />

Fällen der Urkundenunterdrückung, ein Beweismittel, das zur Verwendung<br />

in einem Rechtsverfahren vor einer Behörde bestimmt ist und über<br />

das er nicht allein verfügen darf, in der Absicht vernichtet, beschädigt,<br />

beseitigt oder unterdrückt, zu verhindern, daß da<strong>von</strong> in dem Verfahren<br />

Gebrauch gemacht werde, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

§ 179 Tätige Reue. Wenn der Täter in den Fällen der §§ 171, 172, 175<br />

die falsche Erklärung oder Aussage aus freien Stücken bei der Behörde,

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