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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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3. Abschnitt. Angriffe gegen<br />

verfassungsmäßige Körperschaften<br />

§ 98 Nötigung verfassungsmäßiger Körperschaften. Wer den<br />

Reichstag, den Reichsrat, die Reichsregierung, den Reichswirtschaftsrat,<br />

einen Landtag, die Regierung oder den Staatsrat <strong>eines</strong> Landes mit Gewalt<br />

oder durch Drohung mit Gewalt nötigt oder hindert, ihre Befugnisse<br />

überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit<br />

Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.<br />

§ 99 Nötigung <strong>von</strong> Mitgliedern verfassungsmäßiger Körperschaften.<br />

Wer ein Mitglied des Reichstags, des Reichsrats, der Reichsregierung,<br />

des Reichswirtschaftsrats, <strong>eines</strong> Landtags oder der Regierung oder<br />

des Staatsrats <strong>eines</strong> Landes mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung<br />

nötigt oder hindert, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten<br />

Sinne auszuüben, wird mit Gefängnis nicht unter einem Jahre<br />

bestraft.<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.<br />

§ 100 Öffentliche Beschimpfung verfassungsmäßiger Körperschaften.<br />

Wer öffentlich den Reichstag, den Reichsrat, die Reichsregierung,<br />

den Reichswirtschaftsrat, einen Landtag oder die Regierung oder den<br />

Staatsrat <strong>eines</strong> Landes beschimpft oder verleumdet, wird mit Gefängnis<br />

bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer öffentlich den Reichspräsidenten oder ein<br />

Mitglied der Regierung des Reichs oder <strong>eines</strong> Landes beschimpft oder<br />

verleumdet.<br />

Die Tat wird nur mit Zustimmung der Körperschaft, des Reichspräsidenten<br />

oder des Mitglieds der Regierung verfolgt.<br />

§ 101 Nebenfolgen. Wegen der in den §§ 98 bis 100 mit Strafe bedrohten<br />

Handlungen kann ohne Rücksicht auf Art und Höhe der Strafe<br />

dem Täter die Amtsfähigkeit sowie das Wahl- und Stimmrecht aberkannt<br />

werden. Ist der Täter Ausländer, so kann seine Verweisung aus<br />

dem Reichsgebiete zugelassen werden.<br />

4. Abschnitt. Vergehen bei Wahlen und Abstimmungen<br />

§ 102 Geltungsbereich. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für<br />

alle Wahlen und Abstimmungen, die auf Grund der Verfassung oder<br />

anderer Vorschriften des Reichs oder <strong>eines</strong> Landes in öffentlichen An-

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