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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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Steuern, Abgaben, Gebühren oder andere Vergütungen erhebt, wird mit<br />

Gefängnis bestraft.<br />

Ebenso wird eine Amtsträger bestraft, der einem anderen bei der<br />

amtlichen Ausgabe <strong>von</strong> Geld oder anderen Sachen wissentlich das ihm<br />

Zukommende ganz oder zum Teil vorenthält.<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 131 Verbrechen bei der Strafverfolgung. Ein zur Mitwirkung bei<br />

einem Strafverfahren berufener Amtsträger, der<br />

1. Zwangsmittel anwendet, um Aussagen zu erpressen,<br />

2. wissentlich einen Schuldigen der Verfolgung oder Bestrafung entzieht,<br />

3. wissentlich einen Unschuldigen zur Verfolgung oder Bestrafung<br />

bringt,<br />

wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

§ 132 Gesetzwidrige Strafvollstreckung. Ein zur Mitwirkung bei der<br />

Strafvollstreckung berufener Amtsträger, der es unterläßt, eine Strafe zu<br />

vollstrecken, die vollstreckt werden muß, oder eine Strafe vollstreckt,<br />

die nicht zu vollstrecken ist, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren<br />

bestraft.<br />

Ein zur Mitwirkung bei der Strafvollstreckung berufener Amtsträger,<br />

der fahrlässig eine Strafe vollstreckt, die nicht zu vollstrecken ist, wird<br />

mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 133 Verletzung des Amtsgeheimnisses. Ein Amtsträger, der ohne<br />

besondere Befugnis ein ihm kraft s<strong>eines</strong> Amtes anvertrautes oder zugängliches<br />

Geheimnis offenbart und dadurch ein berechtigtes öffentliches<br />

oder privates Interesse gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem<br />

Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Wer ein Geheimnis zur Wahrnehmung <strong>eines</strong> berechtigten öffentlichen<br />

oder privaten Interesses offenbart und dabei die einander gegenüberstehenden<br />

Interessen pflichtmäßig abgewogen hat, ist nicht strafbar.<br />

Ein Amtsträger, der ein ihm kraft s<strong>eines</strong> Amtes anvertrautes oder zugängliches<br />

Geheimnis gegen Entgelt oder in der Absicht offenbart, sich<br />

oder einen andern unrechtmäßig zu bereichern, oder jemandem einen<br />

Nachteil zuzufügen, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

Die Offenbarung <strong>eines</strong> Privatgeheimnisses wird nur auf Verlangen<br />

des Verletzten verfolgt.<br />

§ 134 Verletzung des Amtsgeheimnisses und untreue Amtsführung<br />

durch Amtsträger des auswärtigen Dienstes. Wer als Amtsträger<br />

im Dienste des Auswärtigen Amtes steht oder gestanden hat und<br />

Nachrichten oder Gegenstände, die für die Vertretung des Reichs ge-

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