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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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§ 287 Verleumdung. "Wer wider besseres Wissen über einen anderen<br />

eine ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet, wird mit Gefängnis<br />

nicht unter einem Monat bestraft.<br />

§ 288 Beleidigung. Wer einen anderen auf andere Weise als durch<br />

üble Nachrede oder Verleumdung beleidigt, wird mit Gefängnis bis zu<br />

einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Die Vorschriften des § 286 gelten entsprechend.<br />

In besonders leichten Fällen kann das Gericht <strong>von</strong> Strafe absehen.<br />

Wer sich nur durch die gerechtfertigte Entrüstung über das unmittelbar<br />

vorausgegangene Benehmen <strong>eines</strong> anderen hinreißen läßt, ihn in<br />

einer nach den Umständen entschuldbaren Weise zu beleidigen, wird<br />

nicht bestraft.<br />

§ 289 Vorwurf einer strafbaren Handlung. Wer einem anderen in<br />

der Absicht, ihn zu schmähen, eine strafbare Handlung oder eine Verurteilung<br />

zum Vorwurf macht, obwohl die Tat durch Verbüßung oder<br />

Erlaß der Strafe gesühnt ist, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 290 Strafantrag. Die Beleidigung (§§ 285, 287 bis 289) wird nur auf<br />

Verlangen des Beleidigten verfolgt.<br />

Ist die Beleidigung gegen eine Behörde oder einen Beamten oder einen<br />

Soldaten während der Ausübung ihres Berufs oder in Beziehung auf<br />

den Beruf begangen, so wird die Tat mit Zustimmung des Vorgesetzten<br />

auch ohne Verlangen des Beleidigten verfolgt.<br />

Ist ein Verstorbener beleidigt, so wird die Tat nur auf Verlangen s<strong>eines</strong><br />

Ehegatten oder <strong>eines</strong> Kindes und, wenn er weder Ehegatten noch<br />

Kinder hinterlassen hat oder wenn der Ehegatte und die Kinder vor<br />

Ablauf der Frist, innerhalb deren das Verlangen gestellt werden muß,<br />

gestorben sind, auf Verlangen seiner Eltern, Großeltern, Enkel oder<br />

Geschwister verfolgt.<br />

§291 Urteilsbekanntmachung. Ist die Beleidigung (§§285, 287<br />

bis 289) in einer Zeitung oder Zeitschrift erfolgt, so ist auf Antrag des<br />

Beleidigten oder der im § 290 Abs. 2, 3 bezeichneten Personen anzuordnen,<br />

daß das Urteil, und zwar mindestens der verfügende Teil, durch<br />

öffentliche Blätter bekanntgemacht wird; wenn möglich, ist das Urteil<br />

durch dieselbe Zeitung oder Zeitschrift, in demselben Teile und<br />

mit der gleichen Schrift bekanntzumachen, in der die Beleidigung erfolgt<br />

ist.<br />

§ 292 Verletzung des Briefgeheimnisses. Wer einen nicht zu seiner<br />

Kenntnis bestimmten verschlossenen Brief oder ein anderes verschlos-

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