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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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§ 19 [Zurechnungsunfähigkeit Jugendlicher] Nicht zurechnungsfähig<br />

ist, wer zur Zeit der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.<br />

Unter welchen Voraussetzungen einem Jugendlichen eine Tat nicht<br />

zuzurechnen ist, bestimmt das Jugendgerichtsgesetz.<br />

[III. Fehlende Rechtswidrigkeit]<br />

§ 20 Ausschluß der Rechtswidrigkeit. Eine strafbare Handlung liegt<br />

nicht vor, wenn die Rechtswidrigkeit der Tat durch das öffentliche oder<br />

bürgerliche Recht ausgeschlossen ist.<br />

§ 21 Notwehr. Eine Tat, die in Notwehr begangen ist, ist nicht<br />

rechtswidrig.<br />

In Notwehr handelt, wer sich oder einen anderen gegen einen gegenwärtigen<br />

rechtswidrigen Angriff in einer den Umständen angemessenen<br />

Weise verteidigt.<br />

Hat der Täter die Grenzen der Notwehr überschritten, so kann die<br />

Strafe gemildert werden (§ 72); ist die Überschreitung wegen Aufregung<br />

oder Bestürzung entschuldbar, so ist er straffrei.<br />

§ 22 Notstand. Nothilfe. Wer eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht,<br />

um die gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr <strong>eines</strong> erheblichen<br />

Schadens <strong>von</strong> sich oder einem anderen abzuwenden, bleibt<br />

<strong>von</strong> der auf die vorsätzliche Begehung der Tat gesetzten Strafe frei,<br />

wenn ihm nach den Umständen nicht zuzumuten war, den drohenden<br />

Schaden zu dulden.<br />

Hat der Täter eine solche Gefahr irrtümlich angenommen und beruht<br />

der Irrtum auf Fahrlässigkeit, so finden die Vorschriften über fahrlässige<br />

Handlungen Anwendung.<br />

3. Abschnitt. Versuch<br />

§ 23 Strafbarkeit des Versuchs. Wer den Entschluß, eine strafbare<br />

Handlung zu begehen, durch Handlungen betätigt, die nach seiner Vorstellung<br />

den Anfang der Ausführung bilden, ist wegen Versuchs zu<br />

bestrafen.<br />

Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat<br />

(§72) '<br />

Der Versuch <strong>eines</strong> Vergehens ist nur strafbar, wenn ihn das Gesetz<br />

ausdrücklich mit Strafe bedroht.<br />

Der Versuch bleibt straflos, wenn der Täter die Tat aus grober Unwissenheit<br />

über Naturgesetze an einem Gegenstand oder mit einem<br />

Mittel versucht hat, an oder mit dem die Tat überhaupt nicht ausgeführt<br />

werden kann.

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