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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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Ebenso wird bestraft, wer die Handlung mit Einwilligung oder zugunsten<br />

des Eigentümers vornimmt. Der Versuch ist strafbar.<br />

Die Tat wird nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.<br />

§ 321 Abhalten vom Bieten. Wer einem anderen in der Absicht, ihn<br />

<strong>von</strong> der Mitbewerbung bei einer öffentlichen Versteigerung oder bei<br />

einer öffentlichen Vergebung <strong>von</strong> Lieferungen oder Leistungen abzuhalten,<br />

ein Entgelt anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Gefängnis<br />

bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

32. Abschnitt. Glückspiel<br />

§ 322 Veranstaltung öffentlicher Lotterien. Wer ohne behördliche<br />

Erlaubnis eine öffentliche Lotterie oder eine öffentliche Ausspielung<br />

<strong>von</strong> Sachen veranstaltet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

• § 323 Öffentliches Glückspiel. Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich<br />

ein Glückspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen<br />

hierzu bereitstellt oder in seinen Räumen die öffentliche Veranstaltung<br />

<strong>eines</strong> Glückspiels duldet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder<br />

mit Geldstrafe bestraft.<br />

Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glückspiele in Vereinen oder<br />

geschlossenen Gesellschaften, in denen Glückspiele gewohnheitsmäßig<br />

veranstaltet werden.<br />

§ 324 [Beteiligung an öffentlichem Glückspiel] Wer sich an einem<br />

öffentlichen Glückspiel (§ 323) beteiligt, wird mit Gefängnis bis zu<br />

sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 325 Einziehung. In den Fällen der §§ 323, 324 sind die Spieleinrichtungen<br />

und das auf dem Spieltisch oder in der Bank befindliche<br />

Geld einzuziehen, wenn sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören.<br />

Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden.<br />

§ 326 Gewerbsmäßiges Glückspiel. Wer aus dem Glückspiel ein Gewerbe<br />

macht, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

§ 327 Reichs Verweisung. Gegen Ausländer, die auf Grund der §§323<br />

bis 326 verurteilt werden, kann die Verweisung aus dem Reichsgebiet<br />

ohne Rücksicht auf Art und Höhe der Strafe zugelassen werden.

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