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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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1. wer eine Vorschrift übertritt, die zur Erhaltung der Sicherheit, Ordnung,<br />

Bequemlichkeit, Reinlichkeit oder Ruhe auf öffentlichen Straßen,<br />

Wegen oder Plätzen oder auf Wasserstraßen erlassen ist;<br />

2. wer eine Vorschrift übertritt, die für das Publikum zur Erhaltung der<br />

Sicherheit oder Ordnung des Eisenbahnbetriebs erlassen ist;<br />

3. wer der Seestraßenordnung oder einer anderen Vorschrift des Reichs<br />

zur Sicherung der Seeschiffahrt, oder wer einer Vorschrift zum<br />

Schütze der Binnenschiffahrt zuwiderhandelt;<br />

4. wer eine Vorschrift übertritt, die zur Sicherung des Luftverkehrs<br />

erlassen ist.<br />

§ 370 Feuerpolizei. Wer eine Vorschrift übertritt, die zur Verhütung<br />

oder Bekämpfung <strong>von</strong> Feuersgefahr erlassen ist, wird mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

§ 371 Verkehr mit gefährlichen Gegenständen. Wer eine Vorschrift<br />

über das Herstellen, Aufbewahren oder Verwenden<br />

1. explosiver, leicht entzündlicher oder ätzender Stoffe oder Gegenstände,<br />

2. <strong>von</strong> Giften, Giftwaren oder Arzneien,<br />

3. <strong>von</strong> Waffen oder Schießbedarf<br />

oder über das Befördern solcher Stoffe oder Gegenstände übertritt, wird<br />

mit Geldstrafe bestraft.<br />

Die Stoffe oder Gegenstände können eingezogen werden, und zwar<br />

auch dann, wenn sie nicht dem Täter gehören.<br />

§ 372 Uferschutz. Wer eine Vorschrift übertritt, die zum Schütze der<br />

Dünen, der Meeres- oder Flußufer oder der dort befindlichen Anlagen<br />

oder Anpflanzungen erlassen ist, wird mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 373 Heimatschutz. Wer eine Vorschrift übertritt, die zum Schütze<br />

<strong>von</strong> Denkmälern der Kunst, der Geschichte oder der Natur oder zum<br />

Schütze der Landschaft oder der einheimischen Tier- oder Pflanzenwelt<br />

erlassen ist, wird mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 374 Hundehetzen, Steinewerfen, Gefährliches Schießen, Gefährliche<br />

Tiere. Mit Geldstrafe wird bestraft:<br />

1. wer Hunde auf Menschen hetzt;<br />

2. wer vorsätzlich mit Steinen, anderen harten Gegenständen oder Unrat<br />

nach Menschen oder nach fremdem Eigentume wirft;<br />

3. wer an Orten, wo Menschen verkehren, ohne polizeiliche Erlaubnis<br />

schießt oder Feuerwerk abbrennt oder Selbstschüsse, Schlageisen,<br />

Fußangeln oder ähnliche Vorrichtungen anbringt oder unterhält; die

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