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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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Menge dreimal aufgefordert worden ist, auseinanderzugehen, wird mit<br />

Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Die Tat ist nur strafbar, wenn die Aufforderung nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften zulässig und der Beamte oder militärische Befehlshaber,<br />

der zum Auseinandergehen aufgefordert hat, zu dieser Aufforderung<br />

zuständig war.<br />

§ 163 Geheimbündelei. Wer an einer Geheimverbindung teilnimmt,<br />

die einen den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Zweck verfolgt, wird mit<br />

Gefängnis bestraft.<br />

Als geheim ist eine Verbindung anzusehen, deren Dasein, Verfassung<br />

oder Zweck vor der Regierung geheimgehalten werden soll.<br />

§ 164 Bewaffnete Haufen. Wer unbefugt einen bewaffneten Haufen<br />

bildet, ausrüstet oder befehligt, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen anschließt, wird mit<br />

Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 165 Ansammlung <strong>von</strong> Waffen. Wer heimlich oder verbotswidrig<br />

Vorräte <strong>von</strong> Waffen oder <strong>von</strong> Schießbedarf ansammelt oder bereit<br />

hält, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Die Waffen und der Schießbedarf können eingezogen werden, auch<br />

wenn sie nicht dem Täter gehören.<br />

§ 166 Landzwang. Wer durch Androhung <strong>von</strong> Verbrechen oder gemeingefährlichen<br />

Vergehen die Bevölkerung in Angst oder Schrecken<br />

versetzt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

10. Abschnitt. Störung des religiösen Friedens und<br />

der Totenruhe<br />

§ 167 Beschimpfung einer Religionsgesellschaft. Wer öffentlich eine<br />

im Reiche bestehende Religionsgesellschaft oder ihren Glauben in einer<br />

Weise beschimpft, die geeignet ist, das Empfinden ihrer Angehörigen zu<br />

verletzen, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

§ 168 Störung des Gottesdienstes. Wer den Gottesdienst einer Religionsgesellschaft<br />

mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert,<br />

wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

Ebenso wird bestraft, wer absichtlich den Gottesdienst einer Religionsgesellschaft<br />

durch Erregen <strong>von</strong> Lärm oder Unordnung oder auf

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