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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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Handelt der Täter in oder bei Ausübung <strong>eines</strong> Amtes, so ist die Strafe<br />

Zuchthaus bis zu fünf Jahren.<br />

§ 149 Fahrlässiges Entweichenlassen <strong>von</strong> Gefangenen. Wer fahrlässig<br />

einen Gefangenen, bei dessen Bewachung er mitzuwirken hat, entweichen<br />

läßt oder sein Entweichen erleichtert, wird mit Gefängnis bis<br />

zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 150 Begriff des Gefangenen. In den Fällen der §§ 146 bis 149 steht<br />

einem Gefangenen gleich, wer in Sicherungsverwahrung oder in einem<br />

Arbeitshaus untergebracht ist.<br />

§ 151 Befreiung <strong>von</strong> behördlich Verwahrten. Wer, abgesehen <strong>von</strong><br />

den Fällen der §§ 148,150, jemanden, der auf behördliche Anordnung in<br />

einer Anstalt verwahrt wird, aus der Verwahrung befreit oder sein Entweichen<br />

erleichtert, wird damit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 152 Verwahrungsbruch. Wer Schriftstücke oder andere bewegliche<br />

Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem<br />

anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind, beschädigt oder<br />

der amtlichen Verfügung entzieht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 153 Verstrickungsbruch. Wer eine Sache, die amtlich gepfändet<br />

oder in Beschlag genommen ist, zerstört, beiseite schafft oder in anderer<br />

Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Gefängnis<br />

bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 154 Siegelbruch. Wer ein amtliches Siegel beschädigt oder ablöst,<br />

das <strong>von</strong> einem Beamten angelegt war, um Sachen amtlich zu verschließen,<br />

in Beschlag zu nehmen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein<br />

solches Siegel bewirkten Verschluß unwirksam macht, wird mit Gefängnis<br />

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 155 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen. Wer ein amtliches<br />

Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder<br />

ausgelegt ist, absichtlich beschädigt, zerstört, beseitigt oder unkenntlich<br />

macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

§ 156 Beschimpfung der Reichsfarben. Verletzung <strong>von</strong> Hoheitszeichen.<br />

Wer öffentlich die Reichsfarben oder die Farben <strong>eines</strong> Landes<br />

beschimpft, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe

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