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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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22. Abschnitt. Kuppelei, Frauenhandel, Zuhälterei<br />

§ 272 Kuppelei. Kuppelei begeht, wer durch seine Vermittlung oder<br />

durch Gewähren oder Verschaffen <strong>von</strong> Gelegenheit der Unzucht Vorschub<br />

leistet.<br />

Als Kuppelei gilt insbesondere die Unterhaltung <strong>eines</strong> Bordells oder<br />

<strong>eines</strong> bordellartigen Betriebs.<br />

§ 273 [Ausbeutung] Wer aus Eigennutz Kuppelei begeht, wird mit<br />

Gefängnis bestraft.<br />

Wer einer Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, Wohnung<br />

gewährt, wird auf Grund des Abs. I nur dann bestraft, wenn damit<br />

ein Ausbeuten der Person, der die Wohnung gewährt ist, oder ein Anwerben<br />

oder ein Anhalten dieser Person zur Unzucht verbunden ist.<br />

§ 274 [Kuppelei mit Minderjährigen] Wer an einer Person, die noch<br />

nicht achtzehn Jahre alt ist, Kuppelei begeht, wird mit Zuchthaus bis zu<br />

fünf Jahren bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer Kuppelei mit hinterlistigen Kunstgriffen<br />

begeht.<br />

§ 275 [Schwere Kuppelei] Wer an seiner Ehefrau Kuppelei begeht,<br />

wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

Ebenso werden Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Großeltern und<br />

Pflegeeltern, Vormünder und Pfleger bestraft, die an ihrem Kinde, Adoptivkinde,<br />

Stiefkind, Enkel, Pflegekinde, Mündel oder Pflegling Kuppelei<br />

begehen, sowie Geistliche, Lehrer und Erzieher, die an einem ihrer<br />

Erziehung oder ihrem Unterricht anvertrauten Schüler oder Zögling<br />

Kuppelei begehen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Duldung des Beischlafs<br />

zwischen Verlobten.<br />

§ 276 Frauenhandel. Kinderhandel. Wer eine Frau oder eine Person,<br />

die noch nicht achtzehn Jahre alt ist, gewerbsmäßig der Unzucht zuführt<br />

oder die Zuführung gewerbsmäßig erleichtert, wird mit Zuchthaus<br />

bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer eine Frau oder eine Person, die noch nicht<br />

achtzehn Jahre alt ist, unter Verheimlichung seiner Absicht, sie der Unzucht<br />

zuzuführen, zum Verlassen der Heimat bestimmt oder aus ihrer<br />

Heimat wegbringt, oder wer eine solche Tat erleichtert.<br />

§ 277 Zuhälterei. Ein Mann, der sich <strong>von</strong> einer Frau, die mit anderen<br />

Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres Gewinns aus der Unzucht ganz<br />

oder zum Teil unterhalten läßt oder eine solche Frau gewohnheitsmäßig

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