06.10.2013 Aufrufe

Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ebenso wird bestraft, wer wissentlich die Unterbringung <strong>eines</strong> anderen<br />

in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt,<br />

in der Sicherungsverwahrung oder in einem Arbeitshause ganz<br />

oder zum Teil vereitelt.<br />

Der Versuch ist strafbar. Wird die Tat zugunsten <strong>eines</strong> Angehörigen<br />

begangen, so kann das Gericht <strong>von</strong> Strafe absehen.<br />

14. Abschnitt. Urkundenfälschung<br />

§ 187 Urkundenfälschung. Wer eine Urkunde in der Absicht fälscht<br />

oder verfälscht, daß sie im Rechtsverkehre zum Beweis <strong>eines</strong> Rechtes,<br />

<strong>eines</strong> Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, wird mit<br />

Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer <strong>von</strong> einer falschen oder verfälschten Urkunde<br />

im Rechtsverkehre zum Beweis <strong>eines</strong> Rechtes, <strong>eines</strong> Rechtsverhältnisses<br />

oder einer Tatsache Gebrauch macht. Der Versuch ist strafbar.<br />

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn<br />

Jahren.<br />

§ 188 Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen. Wer ein öffentliches<br />

Beglaubigungszeichen fälscht oder verfälscht oder einem<br />

echten öffentlichen Beglaubigungszeichen eine andere Sache unterschiebt<br />

in der Absicht, daß <strong>von</strong> der Sache im Rechtsverkehre Gebrauch<br />

gemacht werde, als wäre das Beglaubigungszeichen oder die Sache echt,<br />

wird mit Gefängnis bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer <strong>von</strong> einer mit einem falschen oder verfälschten<br />

öffentlichen Beglaubigungszeichen versehenen oder <strong>von</strong> einer<br />

einem echten öffentlichen Beglaubigungszeichen untergeschobenen<br />

Sache im Rechtsverkehre Gebrauch macht, als wäre das Zeichen oder<br />

die Sache echt.<br />

Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Zuchthaus bis zu fünf Jahren.<br />

§ 189 Urkundenunterdrückung. Wer eine Urkunde, über die er<br />

nicht allein verfügen darf, in der Absicht vernichtet, beschädigt, beseitigt<br />

oder unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehre zum Beweis<br />

<strong>eines</strong> Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde,<br />

wird mit Gefängnis bestraft.<br />

§ 190 Gebrauch fremder Ausweise. Wer <strong>von</strong> einem Ausweispapier,<br />

das für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehre Gebrauch<br />

macht, als wäre es für ihn ausgestellt, wird mit Gefängnis bis zu einem<br />

Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!