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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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§ 209 Beseitigung <strong>von</strong> Sicherheitsvorrichtungen in gefährlichen<br />

Betrieben. Wer in Fabriken oder anderen Betrieben oder an Maschinen<br />

eine dem Schütze des Lebens der Arbeiter dienende Vorrichtung beschädigt,<br />

zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht, außer Tätigkeit<br />

setzt oder vorschriftswidrig nicht anbringt und dadurch Gefahr für<br />

Menschenleben herbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

§ 210 Besonders schwere Fälle. In besonders schweren Fällen ist die<br />

Strafe bei den in den §§ 202 bis 206 bezeichneten Verbrechen Zuchthaus<br />

nicht unter fünf Jahren, bei den in den §§ 207 bis 209 bezeichneten Vergehen<br />

Zuchthaus.<br />

§211 Todesfolge. Stirbt ein Mensch infolge einer der in den §§ 202<br />

bis 209 mit Strafe bedrohten Handlungen (§15), so ist die Strafe Zuchthaus<br />

nicht unter zehn Jahren oder lebenslanges Zuchthaus.<br />

§ 212 Fahrlässige Begehung. Wer fahrlässig eine der in den §§ 202<br />

bis 208 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Gefängnis bis zu<br />

drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 213 Freiwillige Schadensverhütung. Verhütet der Täter in den<br />

Fällen der §§ 202 bis 209, 212 aus freien Stücken, daß aus der Tat ein<br />

Schaden entsteht, so kann die Strafe nach freiem Ermessen gemildert<br />

werden; das Gericht kann auch <strong>von</strong> Strafe absehen.<br />

§ 214 Verhinderung <strong>eines</strong> lebenswichtigen Betriebs. Wer den Betrieb<br />

dem öffentlichen Verkehre dienender Eisenbahnen, Schiffahrtsoder<br />

Luftfahrtsunternehmungen, der Post, einer zur öffentlichen Versorgung<br />

mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anstalt oder<br />

einer staatlichen Anstalt, die der Landesverteidigung dient, dadurch<br />

verhindert oder stört, daß er Bestandteile oder Zubehör beschädigt,<br />

zerstört, beseitigt oder verändert, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.<br />

§ 215 Verhinderung des Betriebs einer Telegraphenanlage. Wer den<br />

Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen-, Fernsprech-<br />

oder Rohrpostanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er<br />

Bestandteile oder Zubehör beschädigt, zerstört, beseitigt oder verändert,<br />

wird mit Gefängnis bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Zuchthaus bis zu fünf Jahren.<br />

Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.

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