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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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Wegen Vorbereitung <strong>eines</strong> Hochverrats wird nicht bestraft, wer aus<br />

freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt und den beabsichtigten Erfolg<br />

abwendet. § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

§ 88 Nebenfolgen. Einem Hochverräter (§§ 85 bis 87) kann ohne<br />

Rücksicht auf Art und Höhe der Strafe die Amtsfähigkeit sowie das<br />

Wahl- und Stimmrecht aberkannt werden. Ist er Ausländer, so kann<br />

seine Verweisung aus dem Reichsgebiete zugelassen werden.<br />

2. Abschnitt. Landesverrat<br />

§ 89 Landesverräterische Untreue. Ein Beauftragter des Reichs oder<br />

<strong>eines</strong> Landes, der ein Staatsgeschäft mit einer anderen Regierung wissentlich<br />

zum Nachteil s<strong>eines</strong> Auftraggebers führt, wird mit Zuchthaus<br />

bestraft.<br />

§ 90 Landesverräterische Beweisvernichtung. Wer ein Beweismittel<br />

über ein Rechtsverhältnis zwischen dem Reiche oder einem Lande und<br />

einem anderen Staate fälscht oder verfälscht, vernichtet, beschädigt,<br />

beseitigt oder unterdrückt und dadurch das Wohl des Reichs oder des<br />

Landes gefährdet, wird mit Zuchthaus bestraft.<br />

§ 91 Ausspähung <strong>von</strong> Staatsgeheimnissen. Wer sich Schriften,<br />

Zeichnungen, andere Gegenstände oder Nachrichten, deren Geheimhaltung<br />

vor einer anderen Regierung für das Wohl des Reichs oder <strong>eines</strong><br />

Landes erforderlich ist, in der Absicht verschafft, sie zu einer das Wohl<br />

des Reichs oder des Landes gefährdenden Mitteilung zu gebrauchen,<br />

wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

§ 92 Verrat <strong>von</strong> Staatsgeheimnissen. Wer Schriften, Zeichnungen,<br />

andere Gegenstände oder Nachrichten, deren Geheimhaltung vor einer<br />

anderen Regierung für das Wohl des Reichs oder <strong>eines</strong> Landes erforderlich<br />

ist, an einen anderen gelangen läßt und dadurch das Wohl des<br />

Reichs oder des Landes gefährdet, wird mit Zuchthaus bestraft.<br />

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus nicht unter<br />

zehn Jahren oder lebenslanges Zuchthaus.<br />

Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

§ 93 Landesverräterische Fälschung. Wer durch Fälschung oder<br />

Verfälschung Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, deren<br />

Geheimhaltung vor einer anderen Regierung im Falle der Echtheit für<br />

das Wohl des Reichs oder <strong>eines</strong> Landes erforderlich wäre, in der Absicht

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