06.10.2013 Aufrufe

Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

20. Abschnitt. Verbrechen und Vergehen gegen die persönliche<br />

Freiheit oder Sicherheit<br />

§ 249 Freiheitsberaubung. Wer einen anderen einsperrt oder auf andere<br />

Weise der Freiheit beraubt, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus.<br />

§ 250 Frauenraub. Wer eine Frau in der Absicht, sie zur Ehe oder<br />

zur Unzucht zu bringen, mit Gewalt, gefährlicher Drohung oder List<br />

entführt, oder wer in gleicher Absicht eine Frau entführt, die bewußtlos,<br />

geisteskrank oder wegen Geistesschwäche oder aus einem anderen<br />

Grunde zum Widerstand unfähig ist, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn<br />

Jahren.<br />

Die Tat wird nur mit Zustimmung der Verletzten verfolgt.<br />

Hat der Täter oder ein Teilnehmer die Entführte geheiratet, so wird<br />

die Tat nur verfolgt, wenn die Ehe für nichtig erklärt worden ist.<br />

§ 251 Hausfriedensbruch. Wer in eine Wohnung, einen Geschäftsraum<br />

oder ein befriedetes Besitztum, in ein Schiff oder in einen abgeschlossenen<br />

Raum, der zum öffentlichen Dienste oder Verkehr bestimmt<br />

ist, gegen den Willen des Berechtigten eindringt oder sich, wenn<br />

er ohne Befugnis darin verweilt, auf wiederholte Aufforderung des Berechtigten<br />

nicht entfernt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder<br />

mit Geldstrafe bestraft.<br />

Wendet der Täter Gewalt an oder droht er mit Gewalt, so ist die<br />

Strafe Gefängnis. Der Versuch ist strafbar.<br />

Die Tat wird nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.<br />

In besonders leichten Fällen kann das Gericht <strong>von</strong> Strafe absehen.<br />

§ 252 Bedrohung. Wer einen anderen mit einem Verbrechen bedroht,<br />

wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Die Tat wird nur auf Verlangen des Bedrohten verfolgt.<br />

§ 253 Nötigung. Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit einem<br />

Verbrechen oder Vergehen einen anderen zu einer Handlung, Duldung<br />

oder Unterlassung nötigt, wird mit Gefängnis bestraft, gleichviel, ob das<br />

angedrohte Übel den Bedrohten selbst oder einen seiner Angehörigen<br />

treffen soll.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!