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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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§ 122 Bestechung. Ein Amtsträger, der ein Entgelt dafür fordert, sich<br />

versprechen läßt oder annimmt, daß er unter Verletzung seiner Amtspflicht<br />

eine Amtshandlung vornimmt oder unterläßt, wird mit Zuchthaus<br />

bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

Wer einem Amtsträger oder einem Soldaten ein Entgelt dafür anbietet,<br />

verspricht oder gewährt, daß er unter Verletzung seiner Amts- oder<br />

Dienstpflicht eine Amts- oder Diensthandlung vornimmt oder unterläßt,<br />

wird mit Gefängnis bestraft.<br />

§ 123 [Passive] Richterbestechung. Ein Richter oder Schiedsrichter,<br />

der ein Entgelt dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß<br />

er eine richterliche Amtshandlung vorgenommen oder unterlassen hat,<br />

wird mit Gefängnis bestraft.<br />

Ein Richter oder Schiedsrichter, der ein Entgelt dafür fordert, sich<br />

versprechen läßt oder annimmt, daß er künftig eine Amtshandlung<br />

vornehme oder unterlasse, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

Wenn die Vornahme oder Unterlassung der Amtshandlung eine<br />

Rechtsbeugung (§ 126) oder eine andere Verletzung der Amtspflicht<br />

enthält oder enthalten soll, ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.<br />

§ 124 [Aktive Richterbestechung] Wer einem Richter oder Schiedsrichter<br />

ein Entgelt dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er unter<br />

Verletzung seiner Amtspflicht eine richterliche Amtshandlung vorgenommen<br />

oder unterlassen hat, wird mit Gefängnis bestraft. Bestand die<br />

Verletzung der Amtspflicht in einer Rechtsbeugung (§ 126), so ist die<br />

Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.<br />

Wer einem Richter oder Schiedsrichter ein Entgelt dafür anbietet, verspricht<br />

oder gewährt, daß er künftig eine richterliche Amtshandlung<br />

vornehme oder unterlasse, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

Soll die Vornahme oder Unterlassung der Amtshandlung eine<br />

Rechtsbeugung (§ 126) oder eine andere Verletzung der Amtspflicht<br />

enthalten, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.<br />

§ 125 Entgelt des Schiedsrichters. Als Entgelt <strong>eines</strong> Schiedsrichters<br />

im Sinne der §§ 123,124 gilt nicht die ihm zu leistende Vergütung, es sei<br />

denn, daß sie ihm <strong>von</strong> einer Partei hinter dem Rücken der anderen Partei<br />

geleistet wird.<br />

§ 126 Rechtsbeugung. Ein Amtsträger, der bei der Ausübung s<strong>eines</strong><br />

Amtes in der Absicht, einen Beteiligten zu begünstigen oder zu benachteiligen,<br />

wissentlich das Recht beugt, wird mit Zuchthaus bis zu<br />

fünf Jahren bestraft.

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