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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft, wer aus freien Stücken<br />

seine Tätigkeit aufgibt und den beabsichtigten Erfolg abwendet. § 24<br />

Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

§ 184 Unterlassene Verbrechensanzeige. Wer <strong>von</strong> dem Vorhaben <strong>eines</strong><br />

Verbrechens des Hochverrats, des Landesverrats oder <strong>eines</strong> Angriffs<br />

gegen verfassungsmäßige Körperschaften, <strong>eines</strong> Verbrechens der Geldfälschung<br />

oder <strong>eines</strong> gemeingefährlichen Verbrechens, <strong>eines</strong> Verbrechens<br />

der Tötung oder der Körperverletzung, <strong>eines</strong> Verbrechens des<br />

Frauenhandels oder des Kinderhandels, <strong>eines</strong> Verbrechens des Diebstahls<br />

oder des Raubes zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der<br />

Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhafte Kenntnis erhält und<br />

es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu<br />

machen, wird, wenn das Verbrechen versucht oder vollendet worden ist,<br />

mit Gefängnis bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Zuchthaus bis zu fünf Jahren.<br />

Wer die Anzeige fahrlässig unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu einem<br />

Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Die Strafbarkeit ist unabhängig <strong>von</strong> der Strafbarkeit dessen, der das<br />

Verbrechen versucht oder vollendet hat.<br />

Hat sich der zur Anzeige Verpflichtete ernstlich bemüht, das Verbrechen<br />

oder, wenn dieses zu der Zeit, zu der er <strong>von</strong> dem Vorhaben<br />

Kenntnis erlangt, schon ausgeführt worden war, den Erfolg auf andere<br />

Weise als durch Anzeige abzuwenden, so kann das Gericht <strong>von</strong> Strafe<br />

absehen; hat er das Verbrechen oder den Erfolg abgewendet, so ist er<br />

straffrei.<br />

§ 185 Begünstigung. Wer einem anderen, der ein Verbrechen oder<br />

Vergehen begangen hat, in der Absicht Beistand leistet, ihm die Vorteile<br />

der Tat zu sichern, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft. Die<br />

Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht schwerer sein als die für das<br />

Verbrechen oder Vergehen angedrohte Strafe.<br />

Die Strafbarkeit ist unabhängig <strong>von</strong> der Strafbarkeit dessen, der das<br />

Verbrechen oder Vergehen begangen hat.<br />

Ist das Verbrechen oder Vergehen nur auf Verlangen oder mit Zustimmung<br />

des Verletzten verfolgbar, so kann wegen der Begünstigung<br />

nur gestraft werden, wenn das Verlangen gestellt oder die Zustimmung<br />

erteilt worden ist.<br />

§ 186 Strafvereitelung. Wer wissentlich die Bestrafung <strong>eines</strong> anderen<br />

wegen <strong>eines</strong> <strong>von</strong> diesem begangenen Verbrechens oder Vergehens ganz<br />

oder zum Teil vereitelt, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht schwerer sein als die für<br />

das Verbrechen oder Vergehen angedrohte Strafe.

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