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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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Ebenso wird bestraft, wer ein Ausweispapier, das für ihn ausgestellt<br />

ist, einem anderen in der Absicht überläßt, daß er im Rechtsverkehre<br />

da<strong>von</strong> Gebrauch mache, als wäre es für ihn ausgestellt.<br />

Den Ausweispapieren stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich,<br />

die im Verkehr als Ausweis verwendet zu werden pflegen.<br />

§ 191 Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen.<br />

Wer zum Zwecke der Fälschung oder Verfälschung<br />

öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen Formen oder<br />

andere Gerätschaften, die zur Herstellung solcher Urkunden oder Beglaubigungszeichen<br />

geeignet sind, oder Abdrücke, die mit solchen Gerätschaften<br />

hergestellt sind, oder Vordrucke für öffentliche Urkunden<br />

oder Beglaubigungszeichen anfertigt, sich verschafft, feilhält oder einem<br />

anderen überläßt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer zum Zwecke der Fälschung oder Verfälschung<br />

öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen Papier anfertigt,<br />

sich verschafft, feilhält oder einem anderen überläßt, das einer zur<br />

Herstellung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen bestimmten<br />

Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist.<br />

Die Gerätschaften, Abdrücke, Vordrücke und das Papier können eingezogen<br />

werden, auch wenn sie nicht dem Täter gehören.<br />

§ 192 Ausstellen unrichtiger ärztlicher Zeugnisse. Wer bei berufsmäßiger<br />

Ausübung der Heilkunde, Krankenpflege oder Geburtshilfe ein<br />

unrichtiges Zeugnis zum Gebrauch im Rechtsverkehr ausstellt, wird mit<br />

Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

Wer <strong>von</strong> einem solchen unrichtigen Zeugnis im Rechtsverkehr in der<br />

Absicht Gebrauch macht, einen anderen über die beurkundete Tatsache<br />

zu täuschen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

§ 193 Grenz verrückung. Wer einen Grenzstein oder ein anderes zur<br />

Bezeichnung einer Grenze oder <strong>eines</strong> Wasserstandes bestimmtes Zeichen<br />

in der Absicht, daß da<strong>von</strong> im Rechtsverkehr zum Beweis <strong>eines</strong><br />

Rechts Gebrauch gemacht werde oder nicht Gebrauch gemacht werden<br />

könne, unrichtig setzt, an eine unrichtige Stelle rückt, beseitigt oder<br />

unkenntlich macht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

15. Abschnitt. Falschmünzerei<br />

§ 194 Geldfälschung. Wer Geld in der Absicht fälscht oder verfälscht,<br />

es als echt in Verkehr zu bringen, oder wer sich in dieser Ab-

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