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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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sieht falsches oder verfälschtes Geld verschafft, wird mit Zuchthaus<br />

bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer falsches oder verfälschtes Geld in Verkehr<br />

bringt.<br />

§ 195 Geldverringerung. Wer Metallgeld in der Absicht verringert,<br />

es als vollwertig in Verkehr zu bringen, oder wer sich verringertes Geld<br />

in dieser Absicht verschafft, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer verringertes Geld als vollwertig in Verkehr<br />

bringt. Der Versuch ist strafbar. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, wird<br />

mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

§ 196 Weitergabe falschen oder verringerten Geldes. Wer falsches,<br />

verfälschtes oder verringertes Geld, das als echt oder vollwertig eingenommen<br />

worden ist, in der Absicht, den durch die Einnahme entstandenen<br />

Schaden <strong>von</strong> sich oder einem anderen abzuwälzen, als echt oder<br />

vollwertig weitergibt wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit<br />

Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 197 Wertzeichenfälschung. Wer inländische oder ausländische<br />

amtliche Wertzeichen oder Wertmarken in der Absicht, daß sie als echt<br />

verwendet werden, fälscht oder verfälscht, oder wer sich in dieser Absicht<br />

falsche Zeichen oder Marken dieser Art verschafft, wird mit Gefängnis<br />

nicht unter einem Monat bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer falsche oder verfälschte Zeichen oder Marken<br />

dieser Art als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.<br />

Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Zuchthaus bis zu fünf Jahren.<br />

Als amtliche Wertzeichen gelten auch Stempelabdrücke, die auf Postsendungen<br />

zur Freimachung angebracht werden.<br />

§ 198 Wiederverwenden <strong>von</strong> Wertzeichen. Wer bereits verwendete<br />

inländische oder ausländische amtliche Wertzeichen oder Wertmarken<br />

als gültig wiederverwendet oder in der Absicht, daß sie als gültig wiederverwendet<br />

werden, sich verschafft, feilhält oder in Verkehr bringt,<br />

oder wer in gleicher Absicht auf solchen Zeichen oder Marken den<br />

Entwertungsstempel oder das Entwertungszeichen entfernt, wird mit<br />

Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Der Versuch ist strafbar. In besonders leichten Fällen kann das Gericht<br />

<strong>von</strong> Strafe absehen.<br />

§ 199 Vorbereitung der Geld- oder Wertzeichenfälschung. Wer<br />

zum Zecke einer Geldfälschung, Geldverringerung oder Wertzeichenfälschung<br />

Formen oder andere Gerätschaften, die zur Herstellung <strong>von</strong>

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