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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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Wer die in Abs. 2 bezeichnete Tat ohne Einwilligung der Schwangeren<br />

oder gewerbsmäßig begeht, wird mit Zuchthaus bestraft. Ebenso<br />

wird bestraft, wer einer Schwangeren ein Mittel oder Werkzeug zur<br />

Abtreibung der Frucht gewerbsmäßig verschafft.<br />

§ 229 Ankündigung <strong>von</strong> Abtreibungsmitteln. Wer öffentlich zu<br />

Zwecken der Abtreibung (§ 228) dazu bestimmte Mittel, Werkzeuge<br />

oder Verfahren ankündigt oder anpreist oder solche Mittel oder Werkzeuge<br />

an einem allgemein zugänglichen Orte ausstellt, wird mit Gefängnis<br />

bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Weise seine eigenen oder fremde<br />

Dienste zur Vornahme oder Erleichterung <strong>von</strong> Abtreibungen anbietet.<br />

§ 230 Aussetzung. Wer einen anderen aussetzt und dadurch in eine<br />

hilflose Lage bringt, die sein Leben gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut<br />

steht oder für dessen Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme er<br />

zu sorgen hat, in einer hilflosen Lage läßt, die sein Leben gefährdet.<br />

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus.<br />

§ 231 Lebensgefährdung. Wer wissentlich und gewissenlos einen<br />

anderen in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.<br />

§ 232 Fahrlässige Tötung. Wer fahrlässig den Tod <strong>eines</strong> anderen verursacht,<br />

wird mit Gefängnis bestraft.<br />

Die Einziehung (§ 60) ist zulässig.<br />

18. Abschnitt. Körperverletzung<br />

§ 233 Körperverletzung. Wer einen anderen am Körper verletzt oder<br />

an der Gesundheit schädigt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder<br />

mit Geldstrafe bestraft.<br />

In besonders leichten Fällen kann das Gericht <strong>von</strong> Strafe absehen.<br />

§234 Schwere Körperverletzung. Stirbt der Verletzte (§15), so ist<br />

die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.<br />

Die gleiche Strafe tritt ein, wenn der Verletzte in Lebensgefahr gerät,<br />

verstümmelt, dauernd und auffallend entstellt wird, im Gebrauch s<strong>eines</strong><br />

Körpers oder seiner Geisteskräfte längere Zeit bedeutend beeinträchtigt<br />

wird oder in eine gefährliche oder langdauernde Krankheit verfällt

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