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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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682 V. Reform der Strafgesetzgebung im 20. Jahrhundert<br />

§ 340 Verabreichen <strong>von</strong> Tabakwaren an Jugendliche. Wer einer<br />

Person, die noch nicht sechzehn Jahre alt ist, in Abwesenheit des zu<br />

ihrer Erziehung Berechtigten oder s<strong>eines</strong> Vertreters nikotinhaltige Tabakwaren<br />

zu eigenem Verbrauche verabreicht, wird mit Gefängnis bis<br />

zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 341 Überlassen berauschender Gifte. Wer unbefugt einem anderen<br />

Opium, Morphium, Kokain oder ähnliche berauschende oder betäubende<br />

Gifte überläßt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

§ 342 Absehen <strong>von</strong> Strafe. Bei Vergehen gegen eine Vorschrift dieses<br />

Abschnitts kann das Gericht in besonders leichten Fällen <strong>von</strong> Strafe<br />

absehen.<br />

Zweites Buch<br />

Übertretungen<br />

Allgemeiner Teil<br />

§ 343 Abgrenzung. Übertretungen sind die Handlungen, die nur mit<br />

Geldstrafe bedroht sind.<br />

§ 344 Strafe. Die Geldstrafe beträgt mindestens eine Reichsmark, soweit<br />

nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und<br />

höchstens einhundertfünfzig Reichsmark.<br />

§ 345 Anwendung des Allgemeinen Teiles des Ersten Buches. Für<br />

Übertretungen gelten die im Allgemeinen Teile des Ersten Buches für<br />

Verbrechen und Vergehen getroffenen Vorschriften, soweit sich nicht<br />

aus den §§ 346 bis 356 etwas anderes ergibt.<br />

§ 346 Im Ausland begangene Übertretungen. Für Übertretungen,<br />

die im Ausland begangen werden, gelten die <strong>deutschen</strong> Strafgesetze nur,<br />

soweit es besondere Gesetze oder Verträge anordnen.<br />

§ 347 Strafbarkeit fahrlässigen Handelns. Fahrlässiges Handeln genügt<br />

zur Strafbarkeit, soweit nicht das Gesetz Vorsatz erfordert.<br />

§ 348 Versuch, Beihilfe. Versuch und Beihilfe sind straflos.

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