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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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Ebenso wird bestraft, wer Nahrungs- oder Genußmittel oder Gegenstände<br />

des hauswirtschaftlichen Verbrauchs in geringer Menge oder <strong>von</strong><br />

geringem Werte zum alsbaldigen Verbrauch für sich oder seine Angehörigen<br />

entwendet.<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

Die Tat wird nur mit Zustimmung des Verletzten verfolgt.<br />

In besonders leichten Fällen kann das Gericht <strong>von</strong> Strafe absehen.<br />

Wer die Tat gegen seinen Ehegatten oder einen Verwandten absteigender<br />

Linie begeht, ist straffrei.<br />

§ 304 Dauernde Entziehung <strong>von</strong> Sachen. Wer in der Absicht, einem<br />

anderen Nachteil zuzufügen, eine fremde Sache einem anderen dauernd<br />

entzieht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

Die Tat wird nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.<br />

In besonders leichten Fällen kann das Gericht <strong>von</strong> Strafe absehen.<br />

27. Abschnitt. Raub, Erpressung<br />

§ 305 Raub. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung<br />

mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine<br />

fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt oder abnötigt, sich<br />

oder einen Dritten damit unrechtmäßig zu bereichern, wird mit Zuchthaus<br />

bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer bei der Wegnahme einer fremden beweglichen<br />

Sache, mit der er sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern<br />

beabsichtigte, auf frischer Tat betroffen, Gewalt gegen eine Person<br />

anwendet oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben<br />

droht, um sich oder dem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten.<br />

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus nicht unter fünf<br />

Jahren.<br />

Stirbt der Verletzte (§ 15), so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter zehn<br />

Jahren oder lebenslanges Zuchthaus.<br />

§ 306 Erpressung. Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmäßig<br />

zu bereichern, jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche<br />

Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die für<br />

das Vermögen des Genötigten oder <strong>eines</strong> Dritten nachteilig ist, wird mit<br />

Gefängnis bestraft.<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn<br />

Jahren.

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