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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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Stimmrecht ohne Rücksicht auf Art und Höhe der Strafe aberkannt<br />

werden.<br />

5. Abschnitt. Störung der Beziehungen zum Ausland<br />

§ 110 Hochverräterische Angriffe gegen einen ausländischen Staat.<br />

Wer gegen einen ausländischen Staat eine hochverräterische Handlung<br />

(§§ 85 bis 87) begeht, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

§ 111 Beleidigung <strong>eines</strong> ausländischen Staatsoberhaupts oder Gesandten.<br />

Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt beleidigt, während es<br />

sich im Deutschen Reiche aufhält, oder wer einen im Reiche beglaubigten<br />

ausländischen Gesandten oder Geschäftsträger beleidigt, wird mit<br />

Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.<br />

§ 112 Verletzung ausländischer Hoheitszeichen. Wer ein öffentlich<br />

angebrachtes Hoheitszeichen <strong>eines</strong> ausländischen Staates absichtlich<br />

beschädigt, zerstört, beseitigt oder unkenntlich macht, oder wer beschimpfenden<br />

Unfug daran verübt, wird mit Gefängnis bis zu einem<br />

Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 113 NeutralitätsVerletzung. Wer einer <strong>von</strong> der Reichsregierung im<br />

Falle <strong>eines</strong> Krieges zwischen anderen Staaten zum Schütze der Neutralität<br />

des Reichs erlassenen Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis<br />

bestraft.<br />

Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 114 Verfolgung auf Verlangen. Gegenseitigkeit. Vergehen gegen<br />

die §§ 110 bis 112 werden nur auf Verlangen der ausländischen Regierung<br />

und nur dann verfolgt, wenn dem Reiche die Gegenseitigkeit verbürgt<br />

ist und schon zur Zeit der Tat verbürgt war.<br />

§ 115 Reichsverweisung. Gegen einen Ausländer, der wegen <strong>eines</strong> in<br />

diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Vergehens verurteilt wird, kann<br />

die Verweisung aus dem Reichsgebiet ohne Rücksicht auf Art und Höhe<br />

der Strafe zugelassen werden.<br />

6. Abschnitt. Angriffe gegen die Wehrmacht oder die Volkskraft<br />

§ 116 Aufwiegelung <strong>von</strong> Soldaten. Wer einen <strong>deutschen</strong> Soldaten zu<br />

verleiten sucht, Befehle in Dienstsachen nicht zu befolgen oder sich<br />

einem Vorgesetzten zu widersetzen oder tätlich gegen ihn zu werden,<br />

wird mit Gefängnis bestraft.

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