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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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Schußwaffen und Vorrichtungen können eingezogen werden, und<br />

zwar auch dann, wenn sie nicht dem Täter gehören;<br />

4. wer ein gefährliches wildes Tier ohne polizeiliche Erlaubnis hält,<br />

oder wer ein wildes oder bösartiges Tier frei umherlaufen läßt, oder<br />

wer es unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung <strong>von</strong><br />

Beschädigungen durch ein solches Tier zu treffen.<br />

§ 375 Abgraben, Abpflügen, Wegnahme <strong>von</strong> Erde. Wer vorsätzlich<br />

ein fremdes Grundstück, einen Privatweg, einen öffentlichen Weg oder<br />

einen Grenzrain durch Abgraben, Abpflügen oder auf ähnliche Weise<br />

unbefugt verringert, wird mit Geldstrafe bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich aus einem fremden Grundstück,<br />

einem Privatweg oder einem öffentlichem Wege Erde, Kies oder<br />

andere Grundstücksbestandteile <strong>von</strong> geringem Werte unbefugt wegnimmt.<br />

Unberührt bleiben die Vorschriften gegen die unbefugte Wegnahme<br />

<strong>von</strong> Grundstücksbestandteilen, zu deren Gewinnung es der Erlaubnis<br />

einer Behörde bedarf.<br />

Die Tat wird nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.<br />

§ 376 Anfertigen <strong>von</strong> Schlüsseln. Mit Geldstrafe wird bestraft:<br />

1. wer ohne Erlaubnis des Hausbesitzers oder s<strong>eines</strong> Vertreters oder der<br />

Polizeibehörde Hausschlüssel anfertigt;<br />

2. wer ohne Erlaubnis des Wohnungsinhabers oder s<strong>eines</strong> Vertreters<br />

oder der Polizeibehörde Schlüssel zu Zimmern oder Behältnissen<br />

anfertigt oder Schlösser öffnet;<br />

3. wer ohne Erlaubnis der Polizeibehörde einem anderen einen Nachschlüssel<br />

oder einen Dietrich überläßt.<br />

Die Schlüssel und Dietriche können eingezogen werden, und zwar<br />

auch dann, wenn sie nicht dem Täter gehören.<br />

§ 377 Betreten fremden Jagdgebiets. Wer unbefugt ein fremdes<br />

Jagdgebiet außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege<br />

zur Jagd ausgerüstet betritt, wird mit Geldstrafe bestraft.<br />

Die Tat wird nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.<br />

Drittes Buch<br />

Gemeinschädliches Verhalten<br />

§ 378 Betteln. Wer aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit bettelt, statt<br />

zu arbeiten, kann einem Arbeitshaus überwiesen werden.<br />

Wer aus dem Betteln ein Gewerbe macht, ist einem Arbeitshause zu<br />

überweisen.

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