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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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17. Abschnitt. Tötung<br />

§ 221 Mord. Wer einen anderen tötet, wird mit dem Tode bestraft.<br />

§ 222 Totschlag. Wer sich durch Jähzorn oder entschuldbare heftige<br />

Gemütsbewegung zur Tötung <strong>eines</strong> anderen hinreißen läßt, wird mit<br />

Zuchthaus bestraft.<br />

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus nicht unter<br />

zehn Jahren oder lebenslanges Zuchthaus.<br />

§ 223 Tötung auf Verlangen. Wer einen anderen auf dessen ausdrückliches<br />

und ernstliches Verlangen tötet, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 224 Verleitung zum Selbstmord. Wer einen anderen verleitet, sich<br />

selbst zu töten, wird, wenn der andere sich tötet oder zu töten versucht,<br />

mit Gefängnis bestraft.<br />

§ 225 Kindestötung. Eine Mutter, die ihr Kind in oder gleich nach<br />

der Geburt tötet, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn<br />

Jahren.<br />

§ 226 Aufforderung zum Morde. Wer öffentlich zu einem Morde<br />

auffordert, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

§ 227 Verabredung <strong>eines</strong> Mordes. Wer einen Mord mit einem anderen<br />

verabredet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

Wegen Verabredung <strong>eines</strong> Mordes wird nicht bestraft, wer aus freien<br />

Stücken seine Tätigkeit aufgibt und die Vollendung des Mordes abwendet.<br />

§ 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

§ 228 Abtreibung. Eine Frau, die ihre Frucht im Mutterleibe oder<br />

durch Abtreibung tötet oder die Tötung durch einen anderen zuläßt,<br />

wird mit Gefängnis bestraft.<br />

Ebenso wird ein anderer bestraft, der eine Frucht im Mutterleibe oder<br />

durch Abtreibung tötet.<br />

Der Versuch ist strafbar. In besonders leichten Fällen kann das Gericht,<br />

auch wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 nicht vorliegen,<br />

<strong>von</strong> Strafe absehen.

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