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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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1. zwanzig Jahre bei Verbrechen, die mit Todesstrafe, mit lebenslanger<br />

Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe <strong>von</strong> mehr als zehn Jahren bedroht<br />

sind,<br />

2. zehn Jahre bei den übrigen Verbrechen,<br />

3. fünf Jahre bei Vergehen, die mit Freiheitsstrafe <strong>von</strong> mehr als einem<br />

Jahre bedroht sind,<br />

4. zwei Jahre bei den übrigen Vergehen.<br />

Die Frist richtet sich nach der ordentlichen Strafe ohne Rücksicht auf<br />

die Schärfungen und Milderungen, die der Allgemeine Teil vorsieht.<br />

§ 79 Beginn. Die Verjährung beginnt, sobald die strafbare Tätigkeit<br />

abgeschlossen ist oder das strafbare Verhalten aufhört. Tritt der zum<br />

Tatbestand gehörige Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung<br />

mit diesem Zeitpunkt.<br />

§ 80 Ruhen. Die Verjährung ruht, solange auf Grund einer gesetzlichen<br />

Vorschrift die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt<br />

werden kann. Wird die Tat nur auf Verlangen oder mit Zustimmung<br />

verfolgt, so wird der Lauf der Verjährung dadurch nicht gehindert, daß<br />

das Verlangen nicht gestellt oder die Zustimmung nicht erteilt ist.<br />

Die Verjährung ruht ferner, solange gegen den Täter das Strafverfahren<br />

bei Gericht anhängig ist; sie ruht aus diesem Grunde aber höchstens<br />

zwei Jahre oder, wenn die Sache infolge Anfechtung des Urteils an ein<br />

höheres Gericht gelangt ist, höchstens drei Jahre.<br />

§ 81 Verlängerung. Das Gericht kann die Verjährungsfrist auf Antrag<br />

der Staatsanwaltschaft verlängern, wenn es die besonderen Umstände<br />

des Falles gebieten.<br />

Insgesamt darf die Frist, auch wenn sie mehrfach verlängert wird,<br />

höchstens um die Hälfte verlängert werden.<br />

Der Beschluß wirkt nur gegen die darin bezeichneten Personen.<br />

[II.] Verjährung <strong>von</strong> Strafen<br />

§ 82 Fristen. Wird auf Strafe erkannt, so beginnt mit dem Tage, an<br />

dem die Entscheidung rechtskräftig wird, eine neue Verjährungsfrist zu<br />

laufen. Mit dem Ablauf der Frist erlischt die Vollstreckbarkeit der Strafe.<br />

Die Frist beträgt:<br />

1. zwanzig Jahre bei Todesstrafe, bei lebenslanger Freiheitsstrafe und<br />

bei Freiheitsstrafen <strong>von</strong> mehr als zehn Jahren,<br />

2. zehn Jahre bei Freiheitsstrafen <strong>von</strong> mehr als zwei bis zu zehn Jahren,<br />

3. fünf Jahre bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und bei Geldstrafen<br />

<strong>von</strong> mehr als einhundertfünfzig Reichsmark,<br />

4. zwei Jahre bei Geldstrafen bis zu einhundertfünfzig Reichsmark.

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