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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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chen Strafe ohne Rücksicht auf die Schärfungen und Milderungen, die<br />

der Allgemeine Teil vorsieht.<br />

§ 11 [Einzelne Begriffe] Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />

1. Jugendlicher: wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist;<br />

2. Frau: auch eine unverheiratete Person weiblichen Geschlechts;<br />

3. Amtsträger: jeder, der berufen ist, ein öffentliches Amt auszuüben;<br />

4. Richter: jeder, der berufen ist, ein öffentliches Richteramt auszuüben;<br />

5. öffentlich begangen: auch eine Handlung, die in einer geschlossenen<br />

Versammlung oder durch Verbreiten, Anschlagen oder Auslegen <strong>von</strong><br />

Schriften, Abbildungen oder anderen Darstellungen begangen wird;<br />

6. Gewalt: auch die Anwendungen der Hypnose oder <strong>eines</strong> betäubenden<br />

Mittels zu dem Zwecke, jemanden gegen seinen Willen bewußtlos<br />

oder widerstandsunfähig zu machen;<br />

7. eine gefährliche Drohung: eine Drohung mit Gewalt, mit einem<br />

Verbrechen oder Vergehen, mit einer Strafanzeige oder mit der<br />

Offenbarung einer Tatsache, die geeignet ist, den Ruf zu gefährden,<br />

gleichviel ob das angedrohte Übel den Bedrohten selbst oder einen<br />

seiner Angehörigen treffen soll;<br />

8. Entgelt: jeder Vorteil, gleichviel ob er dem Empfänger selbst oder<br />

einem anderen zugute kommen soll;<br />

9. Urkunde: eine Schrift, die zu dem Zwecke errichtet worden ist, ein<br />

Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen oder eine Tatsache<br />

<strong>von</strong> rechtlicher Bedeutung zu beweisen;<br />

10. ein öffentliches Beglaubigungszeichen: ein Zeichen, das eine öffentliche<br />

Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem<br />

Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen<br />

Geschäftskreises an einer Sache in der vorgeschriebenen Form angebracht<br />

hat, um eine bestimmte Eigenschaft der Sache zu bestätigen;<br />

11. Gemeingefahr: Gefahr für Menschenleben oder in bedeutendem<br />

Umfange für fremdes Eigentum.<br />

Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind Verwandte und Verschwägerte<br />

gerader Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern, Adoptiv- und Pflegekinder,<br />

Ehegatten, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister<br />

der Ehegatten sowie Verlobte.<br />

2. Abschnitt. Die strafbare Handlung<br />

[I. Schuld und Erfolg]<br />

§ 12 Vorsatz und Fahrlässigkeit. Strafbar ist nur, wer vorsätzlich<br />

oder fahrlässig handelt.

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