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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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33. Abschnitt. Unberechtigtes Jagen und Fischen<br />

§ 328 Unberechtigtes Jagen. Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts<br />

dem Wild nachstellt oder sich Sachen aneignet, die dem Jagdrecht<br />

unterliegen, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, wird mit Gefängnis nicht unter<br />

drei Monaten bestraft.<br />

§ 329 Unberechtigtes Fischen. Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts<br />

fischt, oder sich Sachen aneignet, die fremdem Fischereirecht<br />

unterliegen, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

§ 330 Zustimmung des Verletzten. In den Fällen des § 328 Abs. 1<br />

und des § 329 Abs. 1 wird die Tat nur mit Zustimmung des Verletzten<br />

verfolgt, wenn sie <strong>von</strong> einem Angehörigen oder an einem Orte begangen<br />

worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem<br />

Umfang ausüben durfte.<br />

§ 331 Einziehung. Die Jagdgeräte, Hunde oder Fischereigeräte, die<br />

der Täter oder ein Teilnehmer bei sich geführt oder verwendet hat, sind<br />

einzuziehen, und zwar auch dann, wenn sie keinem <strong>von</strong> ihnen gehören.<br />

In besonders leichten Fällen kann <strong>von</strong> der Einziehung abgesehen<br />

werden.<br />

Die Einziehung ist unzulässig, wenn die rechtswidrige Benutzung der<br />

Sache ohne Schuld des Eigentümers geschehen ist.<br />

§ 332 Gewaltanwendung des Wilderers. Wer, bei der Wegnahme<br />

<strong>von</strong> Gegenständen des Jagdrechts oder Fischereirechts, die er sich<br />

rechtswidrig anzueignen beabsichtigte, auf frischer Tat betroffen, Gewalt<br />

gegen eine Person anwendet oder mit gegenwärtiger Gefahr für<br />

Leib oder Leben droht, um sich oder einem Dritten den weggenommenen<br />

Gegenstand zu erhalten, wird mit Zuchthaus bestraft.<br />

34. Abschnitt. Tierquälerei<br />

§ 333 Tierquälerei. Wer ein Tier absichtlich quält oder roh mißhandelt,<br />

wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 334 Tierschutz. Wer einer zum Zwecke des Tierschutzes erlassenen<br />

Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.

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