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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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Ist die Tat im Kriege oder zu einer Zeit begangen, zu der wegen des<br />

unmittelbar zu erwartenden Ausbruchs <strong>eines</strong> Krieges militärische Vorbereitungen<br />

getroffen werden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter<br />

drei Monaten, in besonders schweren Fällen Zuchthaus bis zu fünf Jahren.<br />

§ 117 Verleitung zur Fahnenflucht, Erleichterung der Fahnenflucht.<br />

Wer einen <strong>deutschen</strong> Soldaten zur Fahnenflucht zu verleiten<br />

sucht, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer die Fahnenflucht <strong>eines</strong> <strong>deutschen</strong> Soldaten<br />

zu erleichtern sucht.<br />

Ist die Tat im Kriege oder zu einer Zeit begangen, zu der wegen des<br />

unmittelbar zu erwartenden Ausbruchs <strong>eines</strong> Krieges militärische Vorbereitungen<br />

getroffen werden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter<br />

drei Monaten, in besonders schweren Fällen Zuchthaus bis zu fünf Jahren.<br />

§ 118 Anwerbung zum ausländischen Heeresdienst. Wer einen<br />

Deutschen zum Heeresdienst einer ausländischen Macht anwirbt oder<br />

ihren Werbern oder dem ausländischen Heeresdienst zuführt, wird mit<br />

Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.<br />

§ 119 Auswanderungsbetrug. Wer in der Absicht, sich oder einen<br />

anderen unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung<br />

bestimmt, aus dem Inland auszuwandern, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 120 Reichsverweisung. Gegen einen Ausländer, der wegen <strong>eines</strong> in<br />

diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Vergehens verurteilt wird, kann<br />

die Verweisung aus dem Reichsgebiet ohne Rücksicht auf Art und Höhe<br />

der Strafe zugelassen werden.<br />

7. Abschnitt. Verletzung der Amtspflicht<br />

§ 121 Geschenkannahme. Ein Amtsträger, der für Amtshandlungen<br />

ein Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt,<br />

wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bedroht.

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